Gericht: Staatliches Wettmonopol rechtswidrig

Durch die Entscheidung gerät auch Lotto in Bedrängnis: Dessen Werbung stehe nicht im Einklang mit dem Schutz der Allgemeinheit vor Glücksspielsucht.

Münster/Mönchengladbach. Das deutsche Staatsmonopol für Sportwetten verstößt nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts NRW in Münster gegen Europarecht. Betriebsverbote gegen private Sportwettbüros seien rechtswidrig, urteilten die Richter in dem am Donnerstag veröffentlichten Urteil. Das Gericht beruft sich auf neue strengere Maßstäbe des EU-Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts.

Damit hat die Mönchengladbacher Filiale des privaten Sportwetten-Anbieters Bet3000 in einem langen Verfahren Recht bekommen: Die Betreiberin des Wettbüros hatte geklagt, weil die Stadt Mönchengladbach ihr 2006 die Vermittlung von Sportwetten untersagt hatte.

Das Urteil bringt jedoch auch den deutschen Lottoblock und WestLotto in NRW in Bedrängnis. Denn Grundlage für das per Staatsvertrag der Bundesländer geregelte Sportwetten- und Glücksspielmonopol ist der Schutz der Allgemeinheit vor Spielsucht. Genau diesen Schutz-Anspruch sehen die Münsteraner Richter aber als fragwürdig an — vor allem wegen der Lotto-Werbung. „Die Monopolregelung ist schon wegen der Werbepraxis der Monopolträger nicht geeignet, die Verwirklichung der mit ihr verfolgten legitimen Ziele zu erreichen“, heißt es im Urteil. Insbesondere das Bewerben von Jackpots könne „den Schluss zulassen, dass die Monopolregelung tatsächlich nicht den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses dient, sondern der Verwirklichung fiskalischer (. . .) Zwecke.“