GASTBEITRAG Grapschen als Kavaliersdelikt: Warum wir das Sexualstrafrecht ändern müssen

Seit der letzten Silvesternacht wird über sexuelle Belästigung im öffentlichen Raum diskutiert. Die Stimmen mehren sich, die ein „hartes Durchgreifen des Staates“ fordern. Das ist aber gar nicht so einfach, denn der rechtliche Schutz gegen sexuelle Übergriffe hat in Deutschland erhebliche Lücken.

Die Vorfälle aus der Kölner Silvesternacht rücken erneut das Sexualstrafrecht in den Fokus.

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Köln/Greifswald. Wer beraubt oder beklaut wurde, hat bessere Chancen auf Strafverfolgung. Daran wird auch der kürzlich vom Bundesjustizministerium vorgelegte Entwurf zur Überarbeitung des Sexualstrafrechts nicht allzu viel ändern. Bei der Kölner Polizei sind inzwischen hunderte von Strafanzeigen eingegangen. Sie betreffen teils sexuelle Übergriffe, teils Eigentumsdelikte und teils beides. Und es ist tatsächlich so, dass die Opfer von Eigentumsdelikten nach derzeitiger Rechtslage bessere Chancen haben, dass die Strafverfolgung sich ihres Falles annimmt. Damit ein sexueller Übergriff als Straftat verfolgt werden kann, sind nämlich zwei wesentliche Hürden zu überwinden.

Hürde 1: Der sexuelle Übergriff muss „erheblich“ sein


Zum einen muss die sexuelle Handlung erheblich sein. Wann eine solche Erheblichkeit im Rechtssinne vorliegt, bestimmt die Rechtsprechung. Aufgrund der relativ hohen Strafandrohungen bei Sexualdelikten sind die Gerichte hier eher zurückhaltend. Allerdings sind sie sich auch nicht immer einig. Ein unerwünschter Kussversuch soll jedenfalls bei Erwachsenen noch nicht erheblich sein. Bei einem aufgezwungenen Zungenkuss ist das zwischen verschiedenen Gerichten umstritten — erstaunlich, denn ein Eindringen in den Körper begründet eigentlich immer die Erheblichkeit.

Völlig unklar ist die Lage beim sog. Grapschen, also unerwünschten Berührungen. Der Bundesgerichtshof hat erst 2014 entschieden, dass das Anfassen anderer Körperstellen als des „primären Geschlechtsorgans“ nicht ohne Weiteres erheblich ist. Manche Gerichte halten den Griff ans Gesäß oder die Hand auf dem Knie für erheblich, andere möchten sich damit nicht befassen. Doch selbst der Griff an die Brust oder zwischen die Beine ist nicht immer eine Sexualstraftat. Zum einen soll es darauf ankommen, ob der Griff unter- oder oberhalb der Kleidung erfolgt. Das gibt der Strafverfolgung ein gewisses jahreszeitliches Element — in der Silvesternacht ist Grapschen dann weniger strafbar als zu Pfingsten. Zum anderen gibt es ja noch die zweite Hürde der Verfolgung als Sexualstraftat.

Nebenbei: Die hohe Erheblichkeit gilt nur für die Verfolgung als Sexualdelikt. Bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz sind alle diese Handlungen zweifellos relevant und können zu Abmahnung und Kündigung führen. Das Recht gegen sexuelle Belästigung gilt aber nur am Arbeitsplatz und nicht im öffentlichen Raum.

Hürde 2: Schock, Überraschung, Hilflosigkeit? Keine Strafbarkeit!

Die Strafverfolgung als Sexualdelikt setzt voraus, dass die erhebliche sexuelle Handlung mit Gewalt oder Drohung erzwungen wurde. Die Rechtsprechung stellt sich dabei ein sog. zweiaktiges Delikt vor: Erst wendet der Täter Gewalt an oder droht mit Verletzung von Leib oder Leben, dann erfolgt der dadurch ermöglichte Übergriff. Das Problem ist, dass die große Mehrzahl sexueller Übergriffe nicht nach diesem Muster abläuft. Der weit überwiegende Teil sexueller Übergriffe findet in den eigenen vier Wänden statt und der Täter ist ein Verwandter, der eigene Partner oder ein guter Freund. In diesen Fällen muss der Täter meist gar keine Extra-Gewalt anwenden, weil der Schock des Vertrauensbruchs oder des sexuellen Übergriffs selbst überwältigend ist.

Sexuelle Übergriffe durch Fremde im öffentlichen Raum erfolgen dagegen oft überraschend. Der Täter setzt keine Gewalt oder Drohung ein, sondern Schnelligkeit. Auch das ist von der Strafnorm nicht erfasst. Nun könnte es sein, dass die Rechtsprechung nach Köln sich plötzlich an eine dritte Möglichkeit erinnert: Eine Sexualstraftat kann auch vorliegen, wenn der Täter eine schutzlose Lage ausnutzt.

Diese Tatbestandsalternative hat der Gesetzgeber 1997 eingefügt, weil ihm bekannt war, dass auch schwerwiegende sexuelle Übergriffe oft ohne zusätzliche Gewalt erfolgen und dann nicht bestraft werden können. Allerdings hat die Rechtsprechung, allen voran der Bundesgerichtshof, in wenigen Jahren dafür gesorgt, dass eigentlich nie eine schutzlose Lage vorliegt: Findet der Übergriff in einem Mehrfamilienhaus statt, kann das Opfer doch um Hilfe rufen; findet er draußen statt, kann es weglaufen; hat der Täter das Opfer eingeschlossen und ihm Handy und Schlüssel weggenommen, ist doch zu prüfen, ob er die schutzlose Lage wirklich bewusst ausgenutzt hat; und hat eine halbseitig gelähmte Seniorin Angst, dass ihr niemand glaubt, wenn sie von den Übergriffen ihres Pflegers erzählt, ist das keine rechtlich relevante Angst um Leib oder Leben.

Keine ernsthafte Alternative: gefährliche Selbstverteidigung

Deshalb bleibt es trotz Gesetzesänderung dabei: Ohne zusätzliche Gewalt liegt keine Sexualstraftat vor. Ob „echte“ Gewalt vorlag, wollen Gerichte vor allem daran erkennen, dass das Opfer Widerstand geleistet hat. Dabei sagt selbst die Polizei, dass Widerstand nicht immer die beste Idee ist. Und der Ausschuss für die UN-Frauenrechtskonvention weist seit Jahren darauf hin, dass „Gewalt“ und „Widerstand“ eine unangemessene Anforderung und ein Vergewaltigungsmythos ist, der die Täter begünstigt.

Dennoch ist es verbreitete Ansicht, dass Betroffene sich beispielsweise gegen Grapscher doch „einfach wehren“ sollten. Das ist bequem, dann muss man weder helfen noch das Strafrecht ändern (Opfer von Diebstahl oder Raub müssen sich solche Ratschläge übrigens nie anhören). Dabei sehen wir schon in der Erziehung von kleinen Kindern, dass Mädchen eher wenig ermutigt werden, sich körperlich auszuagieren. Vor allem aber ist die angeratene Selbstverteidigung rechtlich äußerst riskant. Richtig ist, dass die sexuelle Autonomie als von der Verfassung geschütztes Rechtsgut grundsätzlich verteidigungsfähig ist. Irrelevant für die Selbstverteidigung ist auch, ob der sexuelle Übergriff eine Straftat darstellt. Er muss aber „gegenwärtig“ sein. Erfolgt die Reaktion auf einen überraschenden sexuellen Übergriff einen Moment zu spät, wird das Opfer zur Täterin und macht sich wegen Körperverletzung strafbar.

Das ist kein theoretisches Problem. Die bayerische Polizei meldete einen Vorfall vom Oktoberfest 2015, bei dem einer jungen Frau von hinten zwischen die Beine gegriffen wurde. Sie drehte sich um und schlug dem Mann ihren Bierkrug auf den Kopf. Der „kecke Bursche“, der laut Polizei doch nur einen „spaßig gemeinten Griff unter den Rock“ getan hatte, kam mit den Kopfschmerzen davon. Die Frau musste sich wegen gefährlicher Körperverletzung verantworten. Zwar hat die Polizei am 10. Januar 2016 ihre Pressemeldung korrigiert und sowohl den kecken Burschen als auch das Spaßige gestrichen. Fakt bleibt aber, dass sie angezeigt wurde und er nicht.

Der Entwurf des Justizministeriums zur Änderung des Sexualstrafrechts

Ein Gesetzentwurf, den das Bundesjustizministerium kurz vor Weihnachten veröffentlicht hat, soll die dargestellten Strafbarkeitslücken schließen und Betroffenen damit die Entscheidung in die Hand geben, ob sie sich auf riskante Selbstverteidigung einlassen oder staatlichen Schutz für ihr Grundrecht auf sexuelle Autonomie in Anspruch nehmen wollen. Der Entwurf sieht einen neuen Tatbestand des „sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung besonderer Umstände“ vor. Erfasst sind Konstellationen, in denen das Opfer eines Übergriffs auf Grund seines körperlichen oder psychischen Zustands oder der überraschenden Tatbegehung widerstandsunfähig ist oder Widerstand aus Angst vor einem empfindlichen Übel unterlässt.

Damit wären überraschende sexuelle Übergriffe erfasst — aber eben nur, wenn sie erheblich sind. Aufgezwungene Küsse und viele Formen des Angrapschens blieben weiterhin straflos. Ferner wird statt zusätzlicher Gewalt nun die Widerstandsunfähigkeit des Opfers gefordert. Nach fast zwanzig Jahre Rechtsprechung zur „schutzlosen Lage“ möchte man eigentlich nicht so genau wissen, was Gerichte sich wohl zur „Widerstandsunfähigkeit“ überlegen werden. Überhaupt hat die Fokussierung auf die Widerstandsunfähigkeit einen unangenehm anklagenden Unterton, dabei soll der Täter angeklagt werden und nicht das Opfer.

Die Umsetzung der Istanbul-Konvention: Nein heißt Nein

Die Konvention des Europarates gegen Gewalt gegen Frauen (sogenannte Istanbul-Konvention) fordert, dass sexuelle Übergriffe dann strafbar sind, wenn sie gegen den Willen der betroffenen Person erfolgen, ohne weitere Anforderungen. Deutschland hat die 2014 in Kraft getretene Konvention unterschrieben, aber noch nicht ratifiziert. Das Justizministerium will mit seinem Gesetzentwurf der Konvention „besser gerecht werden“. Noch schöner wäre, wenn es die Konvention einfach umsetzt. Vorschläge, wie das aussehen könnte und müsste, gibt es inzwischen genug.

Es hat dreißig Jahre gedauert, bis Vergewaltigung in der Ehe in Deutschland zur Straftat wurde. Bis 1997 wurde unermüdlich wiederholt, man wolle doch nicht den „Staatsanwalt im ehelichen Schlafzimmer“ haben. Dann erst setzten sich die durch, denen es wichtiger war, keine sexualisierte Gewalt im ehelichen Schlafzimmer zu haben.

Viele Jahre hat es in Politik und Justiz auch kaum jemanden interessiert, dass die Betroffenen von sexuellen Übergriffen im öffentlichen Raum keinen rechtsstaatlichen Schutz genießen. In ihrer Mainzer Erklärung vom 9. Januar 2016 bekennt sich die CDU zur Umsetzung der Istanbul-Konvention und kündigt eine Senkung der Erheblichkeitsschwelle im Sexualstrafrecht an. Jetzt ist das SPD-geführte Justizministerium wieder am Zug. Im Sommer soll der Bundestag über das Sexualstrafrecht entscheiden. Dann wird sich zeigen, wer aus den Ereignissen der Silvesternacht nur Umfragewerte gewinnen wollte und wem sie ein (wenn auch sehr trauriger) Anlass sind, nun beherzter für den Schutz sexueller Autonomie einzustehen.