Bundesarbeitsgericht Keine Grundsatzentscheidung zu männlichen Sportlehrern für Mädchenklassen
Erfurt · Für die Mädchen-Oberstufenklassen hatte eine Waldorfschule in Franken eine "Fachlehrerin Sport (w)" gesucht. Ein Mann klagte dagegen, dies sei eine unzulässige Diskriminierung wegen des Geschlechts, und verlangte eine Entschädigung.
Will eine Schule für den Sportunterricht einer Mädchenklasse ausschließlich eine weibliche Lehrkraft einstellen, muss sie dies jedenfalls umfassend begründen. Der pauschale Verweis auf mögliche Schamgefühle der Mädchen reicht nicht aus, wie am Donnerstag das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschied. Ob eine entsprechende Stellenausschreibung grundsätzlich zulässig sein kann, blieb jedenfalls in der mündlichen Urteilsbegründung offen. (Az: 8 AZR 2/19)
Für die Mädchen-Oberstufenklassen hatte eine Waldorfschule in Franken eine "Fachlehrerin Sport (w)" gesucht. Der Kläger war mit dem Hinweis abgelehnt worden, es werde eine weibliche Sportlehrkraft gesucht. Er macht geltend, dies sei eine unzulässige Diskriminierung wegen des Geschlechts, und verlangt eine Entschädigung.
Demgegenüber verwies die Waldorfschule auf den "LehrplanPlus" in Bayern, wonach der Basissportunterricht in nach Geschlecht getrennten Klassen unterrichtet wird - die Mädchen von weiblichen und die Jungen von männlichen Lehrkräften. Dies sei wegen der besonderen Körperlichkeit des Sportunterrichts und dem damit verbundenen Schamgefühl der Kinder und Jugendlichen auch gerechtfertigt, argumentierte die Schule.
Dem BAG reichte diese Begründung nicht aus. Nach ihrer Zulassung könne die Waldorfschule nach eigenen Lehrplänen unterrichten, hob das Gericht hervor. Der Verweis auf die Lehrpläne des Landes laufe daher leer. Das Schamgefühl der Kinder und Jugendlichen habe die Schule nur behauptet, aber nicht ausreichend dargelegt und begründet.
Daher stehe hier dem Lehrer eine Diskriminierungsentschädigung zu. Deren Höhe muss nun noch das Landesarbeitsgericht Nürnberg festsetzen.
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