Chemnitz Recht verweigert, weil "Beschuldigter Ausländer ist"

Dresden. Einem Anwalt in Dresden reichte es. Mark Feilitzsch veröffentlichte ein Polizeiprotokoll auf den sozialen Medien, in dem die Einstellung eines Verfahrens wegen Geringfügigkeit abgelehnt wurde.

Foto: dpa

Als Grund gab die Polizei an: "Der Beschuldigte ist Ausländer."

Es ging um einen Ladendiebstahl, bei dem Waren im Wert von 34,85 Euro gestohlen wurden. In der Regel wird in einem solchen Fall Paragraf 153a StPO angewandt, was bedeutet, dass die Strafsache wegen Geringfügkeit und gegen Zahlung eines Geldbetrages eingestellt wird.

Nicht so in diesem Fall. Die Polizei verweigerte dem mutmaßlichen Täter diese Möglichkeit aus dem einfachen Grund, weil er Ausländer ist.

Mögliche Gründe ein Verfahren wegen Geringfügigkeit nicht einzustellen, sind unter anderem, wenn der Täter kein Ersttäter ist oder der Täter das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, was in diesem Fall nicht zutraf.

Die Vermutung drängt sich auf, dass die Polizei in Chemnitz nicht gewusst hat, dass die deutsche Strafprozessordnung auch für Ausländer gilt. Sie hätten dem mutmaßlichen Täter die Einstellung des Verfahrens also antragen müssen. red