Das Gericht in Gotha sieht die Menschenwürde verletzt, wenn Leistungen gekürzt werden, weil Hartz-IV-Bezieher zum Beispiel Termine nicht einhalten oder Job-Angebote ablehnen. Der Staat müsse ein menschenwürdiges Existenzminimum jederzeit garantieren. Außerdem bedeuteten Sanktionen einen Verstoß gegen die Berufsfreiheit.
Das Bundesverfassungsgericht hat nach eigenen Angaben aktuell einige Verfahren vorliegen, in denen es um Leistungskürzungen geht. Über die Verfassungsmäßigkeit derartiger Sanktionen haben die Karlsruher Richter noch nicht entschieden. In seinem Grundsatzurteil von 2010 zur Höhe der Hartz-IV-Sätze hatte das Gericht dem Gesetzgeber einen „Gestaltungsspielraum“ zugestanden.