42 Prozent Spitzensteuersatz trifft zunehmend auch Normalverdiener

Berlin (dpa) - Für immer mehr Arbeitnehmer in Deutschland wird der Spitzensteuersatz fällig. Nach aktuellen Schätzungen des Bundesfinanzministeriums fallen in diesem Jahr etwa 2,69 Millionen Steuerpflichtige unter den Spitzensteuersatz von 42 Prozent.

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Unter Berücksichtigung der Zusammenveranlagung von Eheleuten betrifft dies damit 3,73 Millionen einkommensteuerpflichtige Personen. Damit unterliegen 6,4 Prozent aller Steuerpflichtigen dem Spitzensteuersatz von 42 Prozent, wie es in einer Antwort des Bundesregierung auf eine Anfrage der Linken im Bundestag heißt. 2004 fielen noch gut 1,2 Millionen Steuerpflichtige in diese Kategorie.

Die Schätzzahlen liegen unter den Angaben des arbeitgebernahen Instituts IW, das zuletzt von 4,2 Millionen Personen sprach, die vom Spitzensteuersatz von 42 Prozent betroffen seien. Unter den sogenannten Reichensteuersatz von 45 Prozent wiederum fallen nach den Schätzungen des Ministeriums etwa 101 000 Steuerpflichtige - was einem Anteil von 0,2 Prozent entspreche.

Derzeit greift für Ledige ab einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 54 058 Euro der landläufig Spitzensteuersatz genannte Tarif von 42 Prozent. Dieser muss nicht auf das Gesamteinkommen gezahlt werden, sondern nur auf die Einkünfte ab eben 54 058 Euro. Wer also ein zu versteuerndes Einkommen von 57 058 Euro hat, muss letztlich nur auf 3000 Euro den höchsten Steuersatz zahlen. Bei Top-Verdienern ist von 256 303 Euro an (Ledige) dann die „Reichensteuer“ von 45 Prozent fällig.

„Derzeit fallen zu viele Steuerpflichtige unter den Spitzensteuersatz von aktuell 42 Prozent“, kritisierte der finanzpolitische Sprecher der Linken, Axel Troost. „Bei der Anwendung der „Reichensteuer“ ist allerdings noch Luft für Mehreinnahmen, wenn über eine Tarifreform nachgedacht wird.“

Als Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer dient das zu versteuernde Einkommen, das deutlich vom Jahresbruttoverdienst abweichen kann - unter anderem wegen der Freibeträge oder Werbungskosten. Die Tarifeckwerte verdoppeln sich, wenn Steuerpflichtige zusammenveranlagt werden. Steuerpflichtige sind nicht gleich Personen. Beim Splitting gelten also zwei Personen als ein Steuerpflichtiger. Zusätzlich zur Einkommensteuer wird der Solidaritätszuschlag erhoben - 5,5 Prozent der Einkommensteuer. Auch hier gibt es eine Freigrenze.

Es muss auch zwischen dem Grenzspitzensteuersatz von 42 Prozent und dem Durchschnittssteuersatz unterschieden werden. Während der Grenzsteuersatz nur die Belastung eines zusätzlich verdienten Euro ausdrückt, kann die steuerliche Gesamtlast etwa von Arbeitnehmern nur mit dem Durchschnittssatz ermittelt werden.

„Das reine Abstellen auf den Grenzsteuersatz führt zu einer nicht sachgerechten Diskussion“, sagt der Berliner Steuerexperte Frank Hechtner. „Wer Aussagen über die steuerliche Gesamtbelastung von Personen treffen will, der muss sich die Belastung eines jeden Euro ab Beginn des Grundfreibetrags anschauen, und nicht erst das Einkommen ab 54 058 Euro.“

Nach Schätzungen des Ministeriums beträgt das durchschnittliche zu versteuernde Einkommen jener 2,69 Millionen Steuerzahler mit dem Spitzensatz 2017 rund 117 930 Euro. Die durchschnittliche Steuerlast belaufe sich auf 37 370 Euro. Das mache etwa 34 Prozent der gesamten Steuerlast aus. Im Bereich der „Reichensteuer“ belaufe sich das durchschnittliche zu versteuernde Einkommen auf jährlich 965 450 Euro. Sie schultern damit gut 12 Prozent der Gesamtsteuerlast.