Justiz Mehr beschleunigte Strafverfahren in NRW

Duisburg. Der Fall war spektakulär. Ein junger Mann aus dem Sauerland, der auf seinem Facebook-Account mit Anschlägen gedroht hatte, wurde nur einen Tag später vor Gericht gestellt.

Strafverfahren sollen schneller abgewickelt werden.

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Das Urteil: sechs Monate Haft ohne Bewährung. Möglich wurde die schnelle Entscheidung durch ein sogenanntes beschleunigtes Verfahren, das Polizei und Justiz in Nordrhein-Westfalen zunehmend einsetzen. Seit Jahresbeginn heißt es bei weiteren Amtsgerichten in NRW „die Strafe folgt auf dem Fuß“.

Am Dienstag stellten Justiz und Polizei in Duisburg ihre Maßnahmen für die schnelle Abwicklung von Strafverfahren vor. Auch in Gelsenkirchen, Gladbeck und Bottrop soll das beschleunigte Verfahren jetzt intensiv eingesetzt werden. Dringend Tatverdächtige ohne festen Wohnsitz können dabei bis zur Hauptverhandlung einige Tage in Untersuchungshaft kommen. So soll sichergestellt werden, dass der Beschuldigte tatsächlich vor Gericht erscheint.

Die Staatsanwaltschaften erwarten, dass die Zahl der Urteile in beschleunigten Verfahren zunehmen wird. In den vergangenen Jahren haben Amtsgerichte nach Angaben des Justizministeriums etwa 1900 beschleunigte Verfahren pro Jahr abgeschlossen, bei etwa 185 000 Strafverfahren an den Amtsgerichten insgesamt. Vorreiter bei den beschleunigten Prozessen ist in Nordrhein-Westfalen Köln.

Dort werden Ladendiebe oder andere Kleinkriminelle schon seit 1997 in Untersuchungshaft genommen und schnell vor Gericht gestellt, wie ein Sprecher des Amtsgerichts sagte. Allein im vergangenen Jahr geschah das in rund 700 Fällen. In Essen gab es nach Angaben der dortigen Staatsanwaltschaft im vergangenen Jahr etwa 190 beschleunigte Verfahren, in Düsseldorf waren es knapp 250.

Das beschleunigte Verfahren ist nur in solchen Fällen zulässig, in denen der Sachverhalt einfach gelagert ist oder eine klare Beweislage besteht - etwa, wenn der Beschuldigte geständig ist. Außerdem kann dieses Verfahren nur vor dem Amtsgericht beantragt werden. Die verhängte Strafe darf nicht mehr als ein Jahr betragen, sie kann allerdings auch ohne Bewährung verhängt werden. dpa