Gerichtsurteil Parkerin muss auch bei nachträglich aufgestellten Halteverbotsschildern zahlen
Münster. Abschleppgebühren müssen auch bei nachträglich aufgestellten Halteverbotsschildern beglichen werden. Wer zwar ordnungsgemäß parkt, später aber in einem neu eingerichteten Halteverbot steht, muss für das Abschleppen zahlen, wie das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OLG) in Münster am Dienstag entschied.
(Az. 5 A 470/14)
Im vorliegenden Fall hatte eine Frau ihr Auto vor Urlaubsantritt zwar auf einer Straße in Düsseldorf ordnungsgemäß geparkt. Am Tag darauf stellte eine Umzugsfirma dort aber Halteverbotsschilder auf und ließ das Auto der Frau wiederum zwei Tage später abschleppen.
Zu Recht, wie das OLG entschied. Die Frau muss die Abschleppkosten zahlen, denn laut Urteil genügt dafür, wenn „eine Vorlaufzeit von 48 Stunden zwischen dem Aufstellen von mobilen Halteverbotsschildern und dem Abschleppen eines ursprünglich rechtmäßig abgestellten Fahrzeugs“ vestreicht. jo/cfm/AFP