Sami A.: Zwangsgeld gegen Stadt Bochum rechtmäßig

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wurde vom Oberlandesgericht Münster bestätigt.

Foto: dpa

Münster. Im Fall Sami A. stellt sich das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster vor die Richterkollegen des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen. Dieses hatte der Stadt Bochum ein Zwangsgeld von 10.000 Euro angedroht, wenn sie der gerichtlich auferlegten Pflicht nicht nachkomme, den nach Tunesien abgeschobenen Sami A. bis zum 31. Juli wieder zurückzuholen. Der Tunesier war am 13. Juli abgeschoben worden, obwohl das Gericht am Abend zuvor entschieden hatte, dass dies wegen Foltergefahr in Tunesien unzulässig sei.

Die Stadt Bochum als abschiebende Behörde hatte argumentiert, die Rückholung sei ihr unmöglich. Sami A. dürfe auf Anordnung der tunesischen Behörden das Land nicht verlassen. Diese pauschale Einlassung lässt das höchste NRW-Verwaltungsgericht aber nicht gelten. Die Richter wiesen die Beschwerde der Stadt gegen die Zwangsgeldandrohung zurück. Bislang habe die Stadt Bochum „keinerlei Bemühungen entfaltet, der ihr auferlegten Rückholverpflichtung nachzukommen“. Es könne nicht zugrunde gelegt werden, dass derartige Bemühungen von vornherein aussichtslos seien. Von tunesischer Seite aus sei eine Rücküberstellung von Sami A. als nicht grundsätzlich ausgeschlossen bezeichnet worden.

Was diese Münsteraner Entscheidung, die sich ausdrücklich nur auf die Zwangsgeldandrohung bezieht, für die Entscheidung in der Sache bedeutet, ist noch nicht geklärt. Dazu das OVG: „Die Beschwerde der Stadt Bochum gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 13. Juli 2018, wonach die Stadt Sami A. unverzüglich auf ihre Kosten in die Bundesrepublik Deutschland zurückholen muss, ist weiter anhängig. Ein Entscheidungszeitpunkt steht derzeit nicht fest.“

Doch dürfte die Entscheidung in der Zwangsgeldfrage auch für NRW-Integrationsminister Joachim Stamp (FDP) ein Fingerzeig sein, dass auch er sich demnächst um eine Rückholung von Sami A. wird bemühen müssen.