Urteil: Harte Auflagen für rückfälligen Sexualtäter rechtens
Hamm (dpa) - Kein Alkohol, keine Waffen, keine Handschellen - solche Auflagen eines Gerichts für einen rückfälligen Sexualstraftäter sind in bestimmten Fällen geboten und rechtens.
Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden und damit die Beschwerde eines 37-Jährigen abgewiesen. Der Mann war zum zweiten Mal wegen eines Sexualdelikts verurteilt worden und hatte die Strafe von zwei Jahren und neun Monaten vollständig abgesessen.
Das Landgericht Dortmund hatte ihn aber wegen der Rückfallgefahr unter die sogenannte Führungsaufsicht gestellt und einen umfangreichen Weisungskatalog bestimmt, teilte das OLG am Mittwoch mit. So wurden ihm Alkohol, Waffen oder Waffenattrappen, Messer, Stöcke oder Metallwerkzeuge, Masken und Sturmhauben, und viele Dinge, mit denen man einen Menschen fesseln kann, verboten. Diese Weisungen bestätigte das OLG jetzt. Nur die Therapieanweisung des Landgerichts sei so ungenau gefasst gewesen, dass sie neu formuliert werden müsse.
Nach Auskunft des OLG-Sprechers Christian Nubbemeyer kann ein Gericht einen Verurteilten unter Führungsaufsicht stellen und Weisungen erteilen. Damit solle die Rückfallgefahr vermindert werden. Die Weisungen seien speziell auf die vorliegenden Delikte abgestimmt. Verstöße gegen Weisungen können mit bis zu drei Jahren Haft oder einer Geldstrafe geahndet werden. Führungsaufsicht kann für zwei bis fünf Jahre verhängt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch längere Zeiträume oder eine Verlängerung möglich.