NRW Verfassungsgerichtshof: Inklusionsklage unzulässig

Wie sind die Kosten für die Inklusion abzurechnen? 52 von rund 400 Städten und Gemeinden in NRW waren bei dieser Frage uneins mit der Landesregierung und klagten - doch vergebens.

Über die Kosten der Inklusion wird nun doch nicht vor Gericht verhandelt. (Symbolbild)

Foto: dpa

Münster. Die Klage von 52 Städten und Gemeinden gegen das Land Nordrhein-Westfalen zur Inklusion in Schulen ist unzulässig. Sie habe sich gegen das falsche Gesetz gerichtet, teilte der Verfassungsgerichtshof am Dienstag in Münster mit. Hintergrund ist ein Streit über die Finanzierung des gemeinsamen Lernens von behinderten und nicht behinderten Kindern, der Inklusion.

Die Kommunen hatten Beschwerde gegen das 9. Schulrechtsänderungsgesetz eingelegt. Sie beklagten einen Verstoß gegen die Landesverfassung, weil bei den Regelungen zur Inklusion die Vorgaben für einen finanziellen Ausgleich für die Kommunen nicht beachtet wurden.

Diese Regelungen seien aber in einem anderen Gesetz beschrieben - dem Inklusionsaufwendungsgesetz, betonten die Verfassungsrichter. „Sie haben das falsche Gesetz angegriffen“, hielt die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofs, Ricarda Brandts, den klagenden Kommunen in der Urteilsbegründung vor. Deren Vertreter zeigten sich nach der Entscheidung enttäuscht und sprachen von einem Fehlurteil. Ihr Rechtsvertreter Wolfram Höfling sieht das Prinzip verletzt, dass der Auftraggeber einer Leistung auch finanziell dafür gerade stehen muss.

Schulministerin Sylvia Löhrmann (Grüne) dagegen begrüßte die Entscheidung. „Interessant aus der Begründung des Gerichtes ist der Hinweis, dass ein Belastungsausgleich nicht schon bei der Verabschiedung des Gesetzes erfolgen muss, sondern erst bei Inkrafttreten. Genau das hat die Landesseite getan“, sagte die Ministerin laut Mitteilung.

Der Landkreistag NRW, der sich der Klage nicht angeschlossen hatte, verweist auf die Absprache zwischen Land und Spitzenverbänden, regelmäßig den Mehraufwand für die Inklusion zu überprüfen. „Aufgrund dieser Vereinbarung sahen die NRW-Kreise keine Veranlassung, diese Frage dem Verfassungsgerichtshof NRW vorzulegen“, betonte der Landkreistag.

Janbernd Oebbecke, Leiter des Kommunalwissenschaftlichen Instituts der Uni Münster, hält das Urteil juristisch für richtig. Er versteht aber den Unmut der Kläger. „Das Land ist eigentlich für die sehr aufwendige Kostenschätzung verantwortlich“, sagte Oebbecke nach dem Urteil der dpa. Andere Bundesländer wie Hessen hätten einfachere Regelungen vereinbart und würde deshalb heute nicht um Inklusionskosten streiten. (dpa)