Abgeltungssteuer – der Papierkram bleibt
Steuererklärung: Dividenden und Zinsen interessieren das Finanzamt weiterhin.
Berlin. Die Abgeltungsteuer soll die Besteuerung von Kapitaleinkünften grundsätzlich vereinfachen. Bei der Steuererklärung für 2009 wird die Regelung zum ersten Mal relevant - vielen wird aufgrund zahlreicher Ausnahmen der Papierkram aber nicht erspart bleiben.
Grundsätzlich müssen Dividenden oder Zinsen jetzt nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angegeben werden, erklärt Marlies Spargen vom Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine in Berlin. "Kapitalerträge über dem Sparerpauschbetrag sind seit 2009 grundsätzlich durch die Abführung der Abgeltungsteuer durch die Banken abgegolten. Die Angabe dieser Einnahmen entfällt damit."
Auf Beträge über dem Sparerpauschbetrag von 801 Euro pro Person fallen 25 Prozent Steuern an. Es gibt aber viele Ausnahmen und Sonderregeln, die ein Nacharbeiten bei der Veranlagung notwendig machen. "Die Abgeltungsteuer mit ihrem pauschalen Steuersatz hat nicht immer abgeltende Wirkung. Und der pauschale Steuersatz gilt nicht immer", sagt Anita Käding, Referentin für Steuerrecht beim Bund der Steuerzahler.
Einige Kapitalerträge könnten außerdem nicht direkt an der Quelle besteuert werden. Beispielsweise Kapitalerträge, die ein Anleger bei ausländischen Banken erzielt hat. Und auch wenn man etwa ein Darlehen an ein Familienmitglied vergeben und dafür Zinsen kassiert hat, muss man diese bei der Steuererklärung angeben, erläutert Nora Schmidt-Keßeler, Hauptgeschäftsführerin der Bundessteuerberaterkammer in Berlin.
"Wer kirchensteuerpflichtig ist und seine Bank nicht entsprechend informiert hat, so dass die Kirchensteuer beim Abzug der Abgeltungsteuer nicht berücksichtigt worden ist, muss für Zwecke der Kirchensteuer die einbehaltene Kapitalertragssteuer in der Steuererklärung angeben", fügt sie hinzu.
Lohnen kann sich auch eine freiwillige Auflistung aller Kapitalerträge, wenn es steuermindernde Tatbestände gibt, die vom Kreditinstitut bisher nicht berücksichtigt worden sind. Etwa ein Verlustvortrag oder noch nicht berücksichtigte ausländische Steuern. Auch für Geringverdiener mit Kapitaleinkünften kann sich der Papierkram bezahlt machen. Wenn ihr persönlicher Einkommensteuersatz unter 25 Prozent liegt - dem Pauschal-Satz der Abgeltungsteuer -, gilt der niedrigere Satz für sie. Allerdings wird das nicht automatisch vom Finanzamt geprüft, sondern muss beantragt werden.