Alternative zur Kündigung? - Tipps für den Aufhebungsvertrag
Hamburg (dpa/tmn) - Keine Kündigung, kein Streit vor Gericht und bestenfalls noch eine Abfindung - beim Aufhebungsvertrag trennen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer im gegenseitigen Einvernehmen. Doch die gütliche Einigung hat nicht nur Vorteile.
Wenn alles richtig gemacht wird, ist er eine attraktive Alternative zur Kündigung: der Aufhebungsvertrag. Er verspricht eine schnelle Regelung der Differenzen, sagt Daniel Marquard, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg. Und er schont bei beiden Parteien den Geldbeutel und die Nerven. Denn kommt es nach einer Kündigung zu einem Gerichtsverfahren, kann das schnell aufreibend werden. Außerdem können Arbeitnehmer oft ein positives Arbeitszeugnis heraushandeln. Man trennt sich schließlich im Guten.
Ein gutes Arbeitszeugnis und eine mögliche Abfindung sind zwei Pluspunkte des Aufhebungsvertrags, sagt Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Berlin. Ein Aufhebungsvertrag biete außerdem beiden Seiten Flexibilität: „Falls der Arbeitnehmer vorhat, das Unternehmen zu verlassen, kann er so das Ausstiegsdatum selbst festlegen.“
Der Aufhebungsvertrag wird auch oft genutzt, wenn ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers zur Kündigung führt. Denn ein Aufhebungsvertrag sieht besser aus als eine fristlose Kündigung. „Wer nicht wegen extremen Fehlverhaltens wie Diebstahl gehen muss, kann auf den Aufhebungsvertrag auch verzichten und die Kündigung abwarten“, rät Anwalt Hensche. Wer ihn dennoch unterschreibt, sollte darauf achten, dass die reguläre Kündigungsfrist von drei Monaten eingehalten wird. Denn dann kommt er nicht in den Verdacht, dass er wegen krassen Fehlverhaltens sofort gehen musste.
Doch Arbeitnehmer sollten bei Aufhebungsverträgen genau hinschauen. Denn meist läuft es andersherum: Die große Mehrheit der Aufhebungsverträge geht von der Arbeitgeberseite aus. „Bekommt man einen Aufhebungsvertrag angeboten, sollten immer alle Alarmglocken schrillen“, warnt Hensche. Denn Arbeitnehmer würden häufig über den Tisch gezogen. „Mit dem Aufhebungsvertrag kauft sich der Arbeitgeber vom Kündigungsschutz frei.“ Bevor man unterschreibt, sei es ratsam, sich von einem Anwalt oder der Gewerkschaft beraten zu lassen. Niemals unter Druck oder spontan unterschreiben, empfiehlt Rechtsanwalt Marquard.
Denn ein Aufhebungsvertrag bringt viele Nachteile mit sich: „Anders als bei einer Kündigung ist es meist nicht möglich, einen Aufhebungsvertrag im Nachhinein anzufechten“, sagt Christian Götz von der Verdi-Bundeszentrale in Berlin. Dazu kommt die Gefahr, bei der Agentur für Arbeit eine Sperrzeit zu bekommen. Während der Sperre, die bis zu zwölf Wochen dauern kann, wird kein Arbeitslosengeld gezahlt. Zumindest für Arbeitnehmer ohne einen Anschluss-Job kann das teuer werden.
Die Sperre werde immer dann verhängt, wenn ein Arbeitnehmer die Arbeitslosigkeit schuldhaft herbeigeführt hat, sagt Ilona Mirtschin, Sprecherin der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg. Das gelte grundsätzlich auch dann, wenn ein Aufhebungsvertrag geschlossen wird. Das Risiko einer Sperre kann aber durch bestimmte Formulierungen im Aufhebungsvertrag minimiert werden.
Die Sperre kann nicht verhängt werden, wenn es für den Aufhebungsvertrag einen wichtigen Grund gibt. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn es wegen Mobbings unzumutbar ist, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Oder wenn der Aufhebungsvertrag geschlossen wird, um eine betriebsbedingte Kündigung zu vermeiden. Ist das der Fall, sollten entsprechende Angaben unbedingt im Aufhebungsvertrag enthalten sein.
Sieht der Aufhebungsvertrag eine Abfindung vor, kann auch die Höhe der Abfindung Anlass für eine Sperre bei der Arbeitsagentur sein. „Wir empfehlen deshalb in jedem Fall, sich vorher beraten zu lassen“, rät Mirtschin von der Bundesarbeitsagentur. Liegt die Abfindung zwischen 0,25 und 0,5 Gehältern pro Beschäftigungsjahr, gebe es in der Regel keine Probleme, sagt Hensche. Überschreitet die Abfindung jedoch ein halbes Monatsgehalt pro Jahr Betriebszugehörigkeit, wird erst mal kein Arbeitslosengeld gezahlt.
Ein Rechtsanspruch auf eine Abfindung besteht übrigens nicht. „Das ist ein verbreiteter Irrtum unter Arbeitnehmern“, sagt Götz. Vor Gericht gehe es im Normalfall um die Rechtmäßigkeit einer Kündigung und nicht um die Höhe der Abfindung. Lediglich bei betrieblich bedingten Kündigungen könne der Arbeitgeber eine Abfindung anbieten, auf die der Arbeitnehmer dann auch einen Anspruch hat, sofern er nicht klagt. In allen anderen Fällen ist die Höhe der Abfindung eine Frage des Verhandlungsgeschicks.
Bevor Arbeitnehmer einer Abfindung und einem Aufhebungsvertrag zustimmen, sollten sie sich auf jeden Fall Zeit nehmen - und alle Optionen genau durchrechnen. Denn die Scheidung vom Chef ohne Rosenkrieg kann sich lohnen. Sie muss es jedoch nicht.