Altersunterschied allein noch keine Bewerberdiskriminierung
Kiel (dpa/tmn) - Ältere Jobsuchende müssen es nicht hinnehmen, wenn ein Arbeitgeber sie nur aufgrund ihres Alters nicht einstellt. Hat ein jüngerer Bewerber allerdings speziellere Praxiserfahrung als der ältere, ist eine Absage zulässig.
So urteilte ein Gericht.
In dem verhandelten Fall hatte sich ein 50-jähriger Mann auf eine Stelle als Servicetechniker beworben. Er hatte die notwendigen Kenntnisse, seine Praxiserfahrung lag aber mehrere Jahre zurück. Zusätzlich schickte er eine Testbewerbung. Für sie erfand er eine 18 Jahre jüngere Person. Dafür entwarf er einen in Teilen ähnlichen Lebenslauf, nutzte Briefkopfbögen von Schulen und Firmen und erstellte Zeugnisse. Dann versah er diese Bewerbung mit einem alten Foto von ihm. Die Praxiserfahrungen der Testperson waren allerdings aktueller und spezieller als seine eigenen.
Das Unternehmen lud den fiktiven Bewerber umgehend zum Vorstellungsgespräch ein. Dem echten Jobsuchenden schickte es eine Absage. Nun klagte der Mann auf Entschädigung. Er forderte 10 500 Euro wegen Altersdiskriminierung.
Ohne Erfolg. In zweiter Instanz wies das Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein die Klage ab (Az.: 3 Sa 401/13). Das teilt der Deutsche Anwaltverein mit. Die Richter sahen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Bewerber wegen seines Alters abgelehnt wurde. Der Arbeitgeber habe seine Entscheidung auf die aktuelleren Erfahrungen des fiktiven Bewerbers gestützt.
Deshalb könne auch offen bleiben, ob das inszenierte Testverfahren zulässig war. Im Grundsatz sei es nicht zu beanstanden. Allerdings müsse es für die Testbewerbung einen Auslöser geben. Der Gebrauch dürfe nicht rechtsmissbräuchlich sein und Bewerber müssten die Strafgesetze beachten.