Spezielle Verträge Arbeit auf Abruf: Chef muss mindestens zehn Stunden bezahlen

Düsseldorf (dpa/tmn) - In den meisten Arbeitsverträgen ist festgelegt, wie viele Stunden jemand arbeiten muss. Es geht aber auch ohne - bei der sogenannten Arbeit auf Abruf. Dann richtet sich die wöchentliche Stundenzahl danach, wie viel zu tun ist.

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Arbeitnehmer haben bei solchen Verträgen aber Mindestrechte, erklärt der Rechtsschutz des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB): Steht im Vertrag keine Stundenzahl, muss der Arbeitgeber pro Woche mindestens zehn Stunden bezahlen - unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer sie tatsächlich geleistet hat. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Arbeit auf Abruf in einem Tarifvertrag anders geregelt ist.