Arbeitnehmer bekommen bei Streik keinen Annahmeverzugslohn
Erfurt (dpa/tmn) - Für Arbeitnehmer kann es sich finanziell rächen, wenn sie während eines Kündigungsschutzverfahrens streiken. Denn in diesem Fall verlieren sie ihren Anspruch auf Annahmeverzugslohn.
Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Die Richter bestätigten damit die Urteile der Vorinstanzen (Aktenzeichen: 1 AZR 563/11). Annahmeverzugslohn bekommen Arbeitnehmer, wenn sie gekündigt wurden, aber die Kündigung im Nachhinein für unwirksam erklärt wird. Arbeitgeber sind dann verpflichtet, dem Arbeitnehmer den Lohn für die Zeit nachzuzahlen, in der er nicht beschäftigt wurde.
Das Bundesarbeitsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Kündigungsschutzklage zwar das Weiterbestehen des Arbeitsverhältnisses während des Arbeitskampfes bestätigt habe. Der Arbeitnehmer sei jedoch durch seine Teilnahme am Streik unwillens gewesen, seine Leistung zu erbringen. Das schließe einen Anspruch auf einen sogenannten Annahmeverzugslohn aus.
Geklagt hatte eine Frau, der während eines unbefristeten Streiks für einen Haustarifvertrag im April 2010 fristlos gekündigt worden war. Im Juli 2010 urteilte das Arbeitsgericht, dass die fristlose Kündigung unwirksam war. Bis zu diesem Tag hatte sich die Klägerin durchgehend an dem von der IG Bau organisierten Streik beteiligt. Mit ihrer Klage verlangte sie vom Tag des Zugangs der Kündigung bis zur Urteilsverkündung eine Nachzahlung. Ihrer Ansicht nach hat sie nach der Kündigung nicht mehr im Rechtssinn gestreikt, sondern sich nur noch mit den streikenden Kollegen solidarisch erklärt. Das sahen die Richter aber anders.