Befristete Verträge bei Bundesagentur unwirksam

Erfurt (dpa) - Richterlicher Rüffel für die Bundesagentur für Arbeit: Das oberste deutsche Arbeitsgericht hat erneut tausende befristete Verträge bei der Bundesagentur gekippt.

Die Arbeitsagentur könne sich bei den bundesweit 11 900 befristeten Stellen aus den Jahren 2007 und 2008 nicht auf eine Sonderregelung für den öffentlichen Dienst im Teilzeit- und Befristungsgesetz berufen, teilte das Bundesarbeitsgericht am Donnerstag (10. März) mit (7 AZR 728/09). Die Befristung aus haushaltsrechtlichen Gründen sei unwirksam, da die Arbeitsagentur eine Doppelrolle als Haushaltsplangeber und Arbeitgeber einnehme. Damit hatten die Klagen eines Mannes aus Hessen und einer Frau aus Brandenburg Erfolg.

Die Bundesarbeitsagentur könne die Befristung von Jobs nicht damit rechtfertigen, dass speziell dafür Mittel im Haushaltsplan vorgesehen seien, urteilte der Siebte Senat. Diese Möglichkeit hat der Gesetzgeber zwar für den öffentlichen Dienst eingeräumt. Die Bundesarbeitsagentur könne sich jedoch nicht darauf berufen, weil bei ihr das den Etat aufstellende Organ und der Arbeitgeber identisch seien.

Ihr Vorstand stelle den Haushaltsplan auf und vertrete zugleich die Bundesagentur als Arbeitgeber. Damit könnte er über den Haushalt selbst einen Grund für die Befristung der von ihm geschlossenen Arbeitsverträge schaffen. Eine solche Privilegierung der Bundesagentur sei nicht gerechtfertigt, begründeten die Richter. Von der höchstrichterlichen Entscheidung können allerdings nur jene profitieren, die drei Wochen nach Auslaufen ihres Vertrages gegen die Befristung geklagt hatten. Ihre Arbeitsverhältnisse gelten damit als unbefristet. Sie hätten damit Anspruch auf Gehaltsnachzahlungen.

Schon im März 2010 hatte das Bundesarbeitsgericht befristete Verträge bei der Arbeitsagentur aus dem Jahr 2005 für rechtswidrig erklärt. Vor einem Jahr hatten die Bundesrichter ihre Entscheidung aber noch anders begründet. Damals erklärten sie eine Haushaltsbefristung nur dann für zulässig, wenn auch der Zweck befristeter Verträge festgesetzt sei.