Versetzung nach London in Elternzeit unzulässig
Frankfurt/Main (dpa) - Zwei Tage die Woche sollte eine junge Mutter aus Frankfurt in ihrer Elternzeit von London aus arbeiten und die Reisekosten auch noch selbst tragen. Aus Sicht des hessischen Landesarbeitsgerichts ist das unzumutbar und deshalb auch nicht zulässig.
Die Richter untersagten nach Mitteilung vom Mittwoch (9.3.) in einem Eilverfahren dem Arbeitgeber, die Frau in London einzusetzen (13 SaGa 1934/10). Das komme einer „Strafversetzung“ gleich. Die 39-Jährige, Leiterin der Rechtsabteilung des Unternehmens und Mutter einer 13 Monate alten Tochter, hatte mit ihrem Arbeitgeber vereinbart, dass sie während der Elternzeit 30 Stunden pro Woche weiter arbeitet - drei Tage von zu Hause aus und zwei Tage im Büro in der Nähe ihres Wohnorts. Einige Monate später wies die Firma sie an, nun zwei Tage pro Woche in der Konzernzentrale in London zu arbeiten. Die Kosten für Anreise und Übernachtung sollte die Frau größtenteils selbst tragen.
Allein die wöchentliche Reise von Frankfurt nach London nehme deutlich mehr als einen Arbeitstag in Anspruch, argumentierten die Richter des Landesarbeitsgerichts. Das sei unzumutbar und sprenge das vereinbarte Modell zur Vereinbarung von Kinderbetreuung und Beruf. Das Interesse des Arbeitgebers, die Frau als Leiterin der Rechtsabteilung am Sitz des Arbeitgebers in London zu sehen, müsse zurückstehen.