Bei Kündigung Unterhaltspflichten berücksichtigen
Mainz (dpa/tmn) - Muss der Arbeitgeber bei einer Kündigung eine Sozialauswahl treffen, hat er Unterhaltspflichten der Arbeitnehmer zu berücksichtigen.
Dabei darf er sich nicht allein auf die Angaben auf der Lohnsteuerkarte verlassen, wenn er weiß, wie viele Kinder der Arbeitnehmer hat. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin. Er bezieht sich auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Az.: 5 Sa 390/14).
In dem verhandelten Fall hatte ein Arbeitnehmer zwei Kinder, die zum Zeitpunkt der Kündigung acht und fünf Jahre alt waren. Nach deren Geburt hatte er Elternzeit beantragt, die der Arbeitgeber gewährt hatte.
Als der Arbeitgeber einem Mitarbeiter kündigen musste, berücksichtigte er bei der Sozialauswahl nur die Angaben auf der Lohnsteuerkarte. Dort hatte der Mann nur einen halben Kinderfreibetrag eingetragen. Als der Arbeitgeber ihm kündigte, wehrte er sich dagegen.
Mit Erfolg. Nach Ansicht des Gerichts hätte der Arbeitgeber die Unterhaltspflichten für die beiden Kinder berücksichtigen müssen. Er hätte sich nicht allein auf die Lohnsteuerkarte verlassen dürfen. Durch die genehmigte Elternzeit habe er gewusst, dass der Mann zwei Kinder hat, denen er Unterhalt schuldet.
Dies hätte der Arbeitgeber bei der Sozialauswahl berücksichtigen müssen. Dem Mann stehe damit ein höherer Status zu, der ihn vor der Kündigung geschützt hätte. Die Kündigung sei damit rechtswidrig.