Unwetter-Folgen Was Arbeitnehmer nach dem Hochwasser wissen müssen
Service | Köln · Wurde die eigene Wohnung überflutet oder das Haus nach einem Hochwasser unbewohnbar, wird der Job nachrangig. Aber wie sieht es rechtlich aus? Was gilt für vom Hochwasser betroffene Arbeitnehmer?
Die Lage in den Hochwassergebieten in Deutschland entspannt sich. Viele Betroffene aber stehen vor den Trümmern ihrer Existenz. Zwischen Aufräumarbeiten und Existenzsorgen wird der Job natürlich nachrangig. Dürfen Arbeitnehmer, die Opfer des Hochwassers geworden sind, der Arbeit fernbleiben?
Ja, zumindest für die erste Zeit. Wie Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht aus Köln erklärt, müssen betroffene Arbeitnehmer für die ersten Tage, wenn sie wegen der Hochwasserschäden an der Arbeit gehindert sind, bezahlt freigestellt werden. Das ist in Paragraf 616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt.
Diese Regelung greife aber nur für einen kurzen Zeitraum von etwa fünf Tagen. „Ist die Arbeitsleistung längere Zeit objektiv unmöglich, darf der Arbeitnehmer der Arbeit auch weiterhin fernbleiben, erhält aber keine Vergütung mehr“, so die Arbeitsrechtsexpertin.
Bei Betriebsschäden: Weiter Geld für Arbeitnehmer
Sollte der Arbeitgeber betroffen sein, weil der Betrieb wegen der Hochwasserschäden nicht weiterlaufen kann, behalten Arbeitnehmer laut Oberthür ihren Anspruch auf Vergütung, auch wenn sie nicht arbeiten können. „Kurzarbeit kann das Problem für beide Seiten abmildern.“
Daneben sind auch viele eher indirekt von den Folgen des Hochwassers betroffen, zum Beispiel weil der Bahnverkehr noch nicht überall wieder uneingeschränkt läuft oder das eigene Auto beschädigt wurde. Das kann für den Weg zur Arbeit zur Herausforderung werden.
Alternative für den Fahrweg
Hier gilt Oberthür zufolge: Wenn Arbeitnehmer von der Situation überrascht werden, ist eine Verspätung nicht pflichtwidrig und kann daher nicht sanktioniert werden. Arbeitnehmer müssen also keine Abmahnung oder gar Kündigung fürchten.
Anders sieht es allerdings aus, wenn die Schäden bekannt sind und der Arbeitnehmer sich darauf einstellen kann. „Dann muss er Alternativen für den Fahrtweg suchen, sofern sie vorhanden sind“, sagt die Fachanwältin. Ein Vergütungsanspruch bestehe für die Verspätungszeit aber in beiden Fällen nicht.
Zur Person: Nathalie Oberthür ist Vorsitzende des Ausschusses Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).