Beruflicher Neueinstieg: Rechte in der Probezeit
Berlin (dpa/tmn) - Wie lange die Probezeit dauert, ist unterschiedlich: Doch länger als sechs Monate müssen Arbeitnehmer sich eigentlich nicht bewähren. In dieser Zeit haben die Neueinsteiger keinen Anspruch, Urlaub zu nehmen.
Doch ohne Rechte sind sie nicht.
Endlich hat es geklappt: Ein neuer Job ist gefunden, der Vertrag unterschrieben. Doch entspannen können viele erst einmal trotzdem nicht. Schließlich folgt zuerst oft eine Probezeit. Wie der Name schon sagt, arbeitet man dann nur auf Probe. Viele haben daher Angst vor vorzeitiger Kündigung. Doch auch in dieser Zeit haben Arbeitnehmer neben Pflichten auch Rechte.
„Die Probezeit gibt einerseits dem Arbeitgeber die Gelegenheit, die Leistungsfähigkeit und Eignung des Arbeitnehmers kennenzulernen“, erklärt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in der „Übersicht über das Arbeitsrecht/Arbeitsschutzrecht 2011/2012“. Andererseits habe der Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich über die Anforderungen des Arbeitsplatzes zu informieren.
Die Länge der Probezeit hänge von den Umständen ab. „Als Faustregel für eine angemessene Dauer der Probezeit kann gelten: bei einfachen Tätigkeiten bis zu drei Monaten, bei höherwertigen Tätigkeiten bis zu sechs Monaten.“
Das bedeutet aber nicht, dass jedes neue Arbeitsverhältnis mit einer Probezeit beginnen muss, betont Regina Steiner, Fachanwältin für Arbeitsrecht. „Die Probezeit ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.“ Es sei keine Regelung, die automatisch mit jedem neuen Job verbunden sei.
„Viele glauben, dass nur während einer vereinbarten Probezeit das Arbeitsverhältnis problemlos gekündigt werden kann“, sagt Rechtsanwalt Ulrich Tschöpe, Vorsitzender des Ausschusses Arbeitsrecht der Bundesrechtsanwaltskammer in Berlin. Das aber sei ein Irrglaube. Für eine Kündigung muss in den ersten Monaten kein gesonderter Grund angeben werden. „Auch ohne konkrete Verabredung einer Probezeit kann neuen Arbeitnehmern innerhalb der ersten Beschäftigungsmonate regelmäßig ohne weiteres gekündigt werden.“
Eine Probezeitvereinbarung sei aber dennoch sinnvoll, weil - bis zu einer Dauer von sechs Monaten - eine kürzere als die sonst übliche gesetzliche Kündigungsfrist verabredet werden könne.
„Normalerweise kann der Arbeitgeber eine Kündigung mit einer Frist von vier Wochen aussprechen“, sagt Rechtsanwältin Steiner. Wenn eine Probezeit vereinbart werde, gelte eine kürzere Kündigungsfrist. Diese betrage nur 14 Tage.
Daneben sollte man als neues Mitglied eines Unternehmens noch auf weitere Rechte achten. „Man kann für die Probezeit ein bestimmtes Gehalt vereinbaren und gleichzeitig festlegen, dass es sich danach automatisch erhöht“, sagt Tschöpe, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Gütersloh. So ein gestaffelter Lohneinstieg sei sogar häufig üblich. „Allerdings darf das Einstiegsgehalt nicht wahllos gedrückt werden“, so der Fachanwalt. „Der Arbeitgeber muss sich - branchenspezifisch - an gesetzlich oder tariflich geregelte Mindestlöhne halten.“
Mit der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sieht es in den ersten Monaten anders aus. „Erst, wenn man mindestens vier Wochen ein Arbeitsverhältnis hat, und sich dann krankmeldet, hat man Anrecht auf Entgeltfortzahlung“, weiß Steiner.
Wer den Job neu angetreten hat, kann möglicherweise zunächst keinen Urlaub nehmen. „Im Bundesurlaubsgesetz ist geregelt, dass man in den ersten sechs Monaten kein Recht darauf hat, Urlaub zu nehmen“, sagt Fachanwältin Steiner. Dennoch sammeln Arbeitnehmer in dieser Zeit Urlaubstage an. Werden sie nun vor Ablauf der sechs Monate gekündigt, können sie den Urlaub anteilig nehmen oder ihn sich auszahlen lassen. „Verzichten sollte man darauf nicht.“
Nur Rechte gibt es aber nicht. An Pflichten muss man sich ebenfalls halten. „Für die Probezeit gelten allerdings keine Sonderpflichten“, erklärt Tschöpe. „Das sind dieselben, wie in einem Dauerarbeitsverhältnis auch.“ Also zum Beispiel: Arbeitszeiten einhalten und die einem zugeschriebenen Aufgaben erledigen.
Komplett verausgaben sollte man sich in der Probezeit aber nicht, finden die Experten. „Wer jetzt 60 Stunden arbeitet, arbeitet sicher auch danach so viel“, sagt Steiner. Auch Tschöpe rät: „Man sollte sich engagiert zeigen, aber nicht auf übertriebene Weise - das fällt auch negativ auf.“ Besser sei ein anderer Weg: „Sich im besten Licht darstellen, jedoch nicht verstellen. Dann ist die Chance groß, dass einem der Job auch nach der Probezeit noch gefällt!“