Bespucken von Kollegen rechtfertigt fristlose Kündigung
Köln (dpa/tmn) - Unter Mitarbeitern kann es schon einmal hoch hergehen. Doch bestimmte Umgangsformen sollten bei Auseinandersetzungen immer eingehalten werden. Denn Arbeitnehmer müssen mit einer fristlosen Kündigung rechnen, wenn sie Kollegen beleidigen und bespucken.
Dem Arbeitgeber ist es nach einem Affront unter die Gürtellinie nicht zumutbar, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Eine vorherige Abmahnung ist nicht erforderlich. Das teilt der Deutsche Anwaltverein mit. Er beruft sich auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln (Az.: 11 Sa 663/12).
In dem verhandelten Fall hatte ein Versicherungsmakler gegen seine Kündigung geklagt. Die hatte er erhalten, nachdem er eine Kollegin, die gleichzeitig seine Ex-Frau war, bespuckt und mehrmals im Büro vulgär beschimpft hatte. Die Ursache dafür waren nach seinen Angaben schlechte Laune und Geldsorgen.
Vor Gericht hatte seine Kündigungsschutzklage keinen Erfolg. Der Mann habe angesichts der Schwere seines Fehlverhaltens wissen müssen, dass der Arbeitgeber so etwas nicht dulden könne. Die Beschimpfung sowie das Bespucken seien hochgradig gehässige Ehrkränkungen. Selbst wenn der Mitarbeiter wegen einer ausbleibenden Vergütung oder sonstiger privater Umstände verärgert gewesen sei, rechtfertige das nicht sein Verhalten.