Betriebsratswahl ist auch mit nur einem Kandidaten gültig

Düsseldorf (dpa/tmn) - Eine Vorschlagsliste für eine Betriebsratswahl ist auch dann gültig, wenn sie nur einen Wahlbewerber hat. Dass die Zahl der Bewerber unterhalb der gesetzlich vorgesehenen Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder liegt, ist auch unerheblich.

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Für eine Vorschlagsliste zur Betriebsratswahl reicht ein einziger Kandidat aus. Das hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden (Az.: 6 TaBV 24/14). Auf das Urteil weist der Deutsche Anwaltverein hin.

In dem verhandelten Fall standen in einem Unternehmen mit 75 Mitarbeitern Betriebsratswahlen an. Beim Wahlvorstand wurde lediglich eine Vorschlagsliste mit einer Wahlbewerberin und zwölf Stützunterschriften eingereicht. Weitere Vorschläge gab es nicht. Der Wahlvorstand beschloss, die Vorschlagsliste und die einzige Wahlbewerberin zur Wahl zuzulassen. Bei der Betriebsratswahl gaben 24 Mitarbeiter gültige Stimmen für die Bewerberin ab. Der Wahlvorstand machte das Wahlergebnis anschließend durch einen Aushang bekannt. Der Arbeitgeber zweifelte die Gültigkeit der Betriebsratswahl an.

Ohne Erfolg. Der Wahlvorstand habe die Vorschlagsliste zu Recht anerkannt, entschieden die Gerichte in erster und zweiter Instanz. Zwar sehe die Wahlordnung vor, dass jede Liste doppelt so viele Bewerber aufweisen soll, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Dabei handele es sich jedoch nur um eine Ordnungsvorschrift. Es sei Wille des Gesetzgebers, überhaupt einen Betriebsrat zu wählen. Demgegenüber sei die Frage der Größe des Betriebsrats zweitrangig.