Er bezieht sich auf eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Leipzig (Az.: 2 BV 52/14).
In dem verhandelten Fall wurden für eine Betriebsratswahl mehrere Tische nebeneinandergestellt. Dort sollten die Mitarbeiter ihre Stimme abgeben. Es gab weder Wahlkabinen noch Trennwände. Ebenso wenig waren Umschläge für die Wahlzettel vorhanden.
Die Richter erklärten die Wahl für ungültig. Sie verstoße gegen die Vorschriften des Betriebsverfassungsrechts. Es müsse den Mitarbeitern möglich sein, ihre Stimme geheim abzugeben. Dies sei nicht gegeben, wenn jedweder Sichtschutz fehlt. Auch müsse die Stimmabgabe durch die Abgabe von Zetteln in hierfür bestimmten Umschlägen erfolgen.