Diffamierung der Konkurrenz über Xing - Strafzahlung
Heidelberg (dpa/tmn) - Personaler sollten sich gut überlegen, wie sie Arbeitnehmer über Soziale Netzwerke abwerben. Sie dürfen sich dabei nicht in wettbewerbswidriger Weise über den Konkurrenten äußern.
Das hat das Landgericht Heidelberg entschieden.
Eine Firma schreibt Mitarbeiter der Konkurrenz über die Internetplattform Xing an. Mit Formulierungen wie „Sie wissen ja hoffentlich, was Sie sich da angetan haben?“ versucht das Unternehmen, den Arbeitgeber des Adressaten schlecht zu machen. Die Nachricht endet mit der Mitteilung: „Bei Fragen gebe ich gerne Auskunft“. Als der verunglimpfte Arbeitgeber das mitbekommt, beauftragt er einen Rechtsanwalt, den Wettbewerber abzumahnen. Die dabei entstehenden Kosten klagt er anschließend mit Erfolg vor Gericht ein.
Das Verhalten verstoße gegen das Wettbewerbsverbot. Mit den herablassenden Äußerungen habe der Beklagte die Konkurrenz negativ dargestellt und so das Recht des Unternehmens auf angemessene Darstellung in der Öffentlichkeit verletzt. So begründet das Landgericht Heidelberg seine Entscheidung (Az.: 1 S 58/11). Weiter liege eine gezielte Behinderung der Klägerin durch unlauteres Abwerben vor. Das Gericht verhängte eine Strafzahlung in Höhe von rund 600 Euro. Auf das Urteil weist der Deutsche Industrie- und Handelskammertag hin.