Drohung mit Krankschreibung: Kein fristloser Rauswurf

Mainz (dpa) - Die Drohung eines Mitarbeiters, er werde sich krankschreiben lassen, rechtfertigt nicht immer eine fristlose Kündigung. Das entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in Mainz in einem Urteil.

Wenn ein Mitarbeiter tatsächlich krank ist, aber dennoch zur Arbeit erscheint, darf er im Streit durchaus ankündigen, er werde einen Arzt aufsuchen und sich krankschreiben lassen (Aktenzeichen: 10 Sa 308/10). Eine fristlose Kündigung ist dann nicht gerechtfertigt, heißt es in einem am Donnerstag (19. Mai) bekanntgewordenen Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz.

Das Gericht gab mit seinem Urteil der Klage eines Arbeitnehmers gegen eine fristlose Kündigung statt. Der Lastwagenfahrer hatte sich darüber geärgert, dass er nicht Feierabend machen durfte, sondern eine weitere Fahrt übernehmen sollte. Im Streit sagte er unter anderem, er werde jetzt einen Arzt aufsuchen und sich krankschreiben lassen. Daraufhin kündigte ihm der Arbeitgeber fristlos.

Das LAG sah dafür keine rechtliche Grundlage. Zwar sei die Drohung des Klägers grundsätzlich ein wichtiger Kündigungsgrund. Da der Kläger aber tatsächlich an einer Fußverletzung litt und trotzdem gearbeitet habe, sei die Rechtslage anders. Denn in diesem Fall sei er nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet gewesen.