Elternzeit: Ins Ausland pendeln keine Pflicht

Frankfurt/Main (dpa/tmn) - Eine Mitarbeiterin, die während ihrer Elternzeit reduziert arbeitet, muss nicht ins Ausland pendeln. Dies entschied das Hessische Landesarbeitsgericht in Frankfurt.

Ein solches Verlangen des Arbeitgebers sei unzumutbar (Aktenzeichen: 13 SaGa 1934/10). Dies teilte die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) mit. In dem verhandelten Fall hatte die Mutter einer 13 Monate alten Tochter mit ihrem Arbeitgeber vereinbart, dass sie während ihrer Elternzeit 30 Stunden in der Woche weiterarbeiten werde. Davon sollte sie drei Tage von zu Hause aus und zwei Tage im Büro in Frankfurt arbeiten. Einige Monate später erhielt sie die Mitteilung, dass ihr bisheriges Büro geschlossen worden sei und sie nunmehr zwei Tage pro Woche in der Konzernzentrale in London arbeiten solle.

Dagegen wehrte sich die Frau - mit Erfolg: Die wöchentliche Reise von Frankfurt nach London nehme allein deutlich mehr als einen Arbeitstag in Anspruch, so die Richter. Dies sprenge das vereinbarte Modell zur Vereinbarung von Kinderbetreuung und Beruf.