Falsche Anrede in der Absage: Keine Diskriminierung

Düsseldorf (dpa/tmn) - Erhalten Bewerber ein Absageschreiben mit einer falschen Anrede, ist das kein Beleg für eine Diskriminierung. Es könne sich um einen einfachen Bearbeitungsfehler handelt, lautet ein Urteil.

Die falsche Anrede in einer Absage, ist keine Diskriminierung. Das hat das Arbeitsgericht Düsseldorf entschieden (Aktenzeichen: 14 Ca 908/11), wie die Zeitschrift „Personal“ berichtet. Demnach lässt es sich nicht als Beweis für einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ansehen, wenn der Arbeitgeber eine fehlerhafte Anrede benutzt.

In dem Fall forderte eine Frau 5000 Euro Entschädigung dafür, dass sie eine Absage mit der Anrede „Sehr geehrter Herr“ erhalten hatte. Sie sah darin eine verbotene Diskriminierung. Sie argumentierte, der Arbeitgeber habe ihre Unterlagen aufgrund ihres Migrationshintergrundes offensichtlich gar nicht richtig angesehen. Daher sei es zu der falschen Anrede im Brief gekommen. Ihr Bewerbungsfoto habe gezeigt, dass sie eine Frau ist. Die Richter winkten aber ab: Mindestens genauso wahrscheinlich sei es, dass dem Arbeitgeber einfach ein Bearbeitungsfehler unterlaufen sei.