Der Versicherungsschutz gelte aber nur für vorübergehende Einsätze, die nicht länger als 24 Monate dauerten, und nur in EU-Mitgliedstaaten sowie der Schweiz, teilt die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau) in Frankfurt/Main mit. Habe zum Beispiel eine Baufirma mit Sitz in Deutschland einen Auftrag in Frankreich an Land gezogen, gelte für alle Beschäftigten des Unternehmens der gleiche Versicherungsschutz, unabhängig davon, in welchem Land sie eingesetzt seien.
Einen Antrag auf den Versicherungsschutz im Ausland müsse die Firma nicht extra stellen. Bei längeren Aufenthalten oder Einsätzen in Staaten, die nicht der EU angehören, sollten sie sich bei der Berufsgenossenschaft informieren.