Gericht bestätigt Frist für Schadensansprüche wegen Diskriminierung

Erfurt (dpa) - Fühlt sich ein Arbeitnehmer diskriminiert, so kann er Ansprüche auf Schadenersatz nur in einer Zweimonatsfrist geltend machen. Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichtes bestätigt die bestehende Frist.

Die Frist beginne bei Ablehnung einer Bewerbung in dem Moment, in dem der Bewerber von der Benachteiligung weiß, urteilte das Bundesarbeitsgericht in Erfurt (Aktenzeichen: 8 AZR 188/11). Es blieb damit seiner bisherigen Rechtsprechung treu. Damit scheiterte eine Hamburgerin auch in der letzten Instanz mit ihrer Klage auf Entschädigung sowie Ersatz der Bewerbungs- und Prozesskosten.

Die Frau hatte sich 2007 auf eine Stellenanzeige beworben, in der Mitarbeiter im Alter von 18 bis 35 Jahren gesucht wurden. Die damals 41-Jährige erhielt am 19. November 2007 eine telefonische Absage, daraufhin erhob sie am 29. Januar 2008 Klage. Der Fall lag bereits beim Europäischen Gerichtshof in Luxemburg, der die Frist mit europäischem Recht vereinbar hielt.