Gericht: Hartz IV auch für Studenten mit Kleinkindern
Dresden (dpa) - Der Staat darf Müttern nicht vorschreiben, ihr Kind in die Kita zu geben und arbeiten zu gehen, statt Transferleistungen zu erhalten. Dies gilt auch für Studentinnen und den Unibesuch.
Alleinerziehende Studenten haben während der Betreuung von Kleinkindern bis drei Jahre Anspruch auf Hartz IV. Das stellte das Sozialgericht Dresden in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss fest (Az.: S 20 AS 1118/13 ER). Es gab dem Eilantrag einer Studentin statt, die ihre 19 Monate alte Tochter bis zum zweiten Geburtstag selbst betreuen will. Die 32-Jährige hatte sich nach der Geburt ihrer zweiten Tochter vom Studium beurlauben lassen und verlor damit den Anspruch auf BAföG.
Das Jobcenter Dresden lehnte ihren Antrag auf Hartz IV aber mit der Begründung ab, dass sie das Mädchen in einer Kita betreuen lassen und so ihr Studium fortsetzen könne. Diesen „Arbeitshinweis“ bezeichneten die Richter als verfassungswidrig.
Das Grundgesetz schütze die Entscheidungsfreiheit der Eltern, ob sie ihre Kinder selbst betreuen oder in eine Kita geben. Da dürften Studenten nicht schlechter als Arbeitslose behandelt werden. Gegen den Beschluss ist Beschwerde beim Landessozialgericht möglich.