Ein Mann war seit 2008 bei einer Reinigungsfirma angestellt. Diese setzte ihn vorwiegend bei einem Kunden ein — der Bertelsmann-Tochter Arvato-Systems. Grundlage dafür war eine Rahmenvereinbarung über Dienstleistungstätigkeiten. Für Arvato Systems erledigte der Mann Hausmeistertätigkeiten, regelte den Wareneingang oder besetzte die Poststelle. Ihm stand ein voll ausgestattetes Büro zur Verfügung und er erhielt von Arvato Sytems Arbeitskleidung. Im Frühjahr 2012 klagte der Mann. Er wollte feststellen lassen, dass sein Arbeitsverhältnis nicht zwischen ihm und der Reinigungsfirma bestand, sondern zwischen ihm und Arvato Systems.
Mit Erfolg (Az.: 3 Sa 1749/12). Der Mann sei wie ein Zeitarbeiter in die betriebliche Organisation von Arvato Sytems eingegliedert gewesen. Die Rahmenvereinbarung über Dienstleistungstätigkeiten sei ein Scheinwerkvertrag. Die Reinigungsfirma habe ihn vielmehr wie einen Zeitarbeiter verliehen, ohne dass sie eine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung hatte. Die Überlassung sei deshalb illegal und der Arbeitsvertrag zwischen der Reinigungsfirma und dem Mann ungültig. Stattdessen sei kraft gesetzlicher Fiktion ein Arbeitsvertrag zwischen Arvato Sytems und dem Leiharbeitnehmer zustande gekommen.