Im Arbeitszeugnis die Adresse des Mitarbeiters nicht nennen
Köln (dpa/tmn) - Arbeitnehmer müssen es nicht hinnehmen, wenn in ihrem Arbeitszeugnis ihre Adresse genannt wird. Gleichzeitig können sie verlangen, dass ihre Wochenarbeitszeit angegeben ist. Keinen Anspruch haben sie dagegen auf eine Bedauernsformel.
Vor einem Arbeitsgericht hatte eine Frau geklagt, die als Vorarbeiterin bei einer Reinigungsfirma im Einsatz war. Nach dem Ende der Tätigkeit stritt sie sich mit dem Arbeitgeber über mehrere Formulierungen im Arbeitszeugnis. Auf den Fall weist der Deutsche Anwaltverein hin. Er bezieht sich dabei auf eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln (Az.: 13 Ca 2497/12).
Das Gericht sprach ihr einen Anspruch auf einige Änderungen zu. So darf sie verlangen, dass das Adressfeld nicht ausgefüllt wird. Hierdurch könne der Eindruck entstehen, dass das Zeugnis erst nach langem Streit entstanden ist und per Post versandt wurde. Weiter muss der Arbeitgeber die Wochenarbeitszeit der Mitarbeiterin aufführen.
Gerade im Reinigungsgewerbe werden viele Beschäftigte nur geringfügig eingesetzt. Arbeitet jemand viele Wochenstunden, sei das als Heraushebungsmerkmal wichtig. Der Arbeitgeber müsse in einem Zeugnis aber nicht sein Bedauern über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausdrücken.