Kündigung bei längerer Haft rechtens

Erfurt (dpa) - Verurteilte Straftäter können bei Haftstrafen von mehr als zwei Jahren nicht auf die Rückkehr auf ihren alten Arbeitsplatz pochen. Das entschied das Bundesarbeitsgericht am Donnerstag (24.3.) in Erfurt.

Dem Arbeitgeber sei es nicht zumutbar, bei Strafhaft das Arbeitsverhältnis über einen Zeitraum von zwei Jahren hinaus aufrechtzuerhalten, so die Richter (2 AZR 790/09). Es gelten in diesem Fall andere Gründe als etwa bei längerer Krankheit, die vom Arbeitnehmer nicht selbst verschuldet werde. Die obersten Arbeitsrichter wiesen damit die Klage eines früheren VW-Mitarbeiters ab.