Fristlose Kündigung bei Beleidigung ist die Ausnahme

Heidelberg (dpa/tmn) - Den Chef zu beleidigen, ist nur in Ausnahmefällen ein Grund für eine fristlose Kündigung. „Da muss die Beleidigung schon sehr schwerwiegend sein“, sagte der Arbeitsrechtler Michael Eckert aus Heidelberg.

„Ich würde das aber nicht ausschließen.“

Seinem Vorgesetzten einen beleidigenden Spruch an den Kopf zu werfen, sei immer eine Herabwürdigung seiner Person. „Umso schwerwiegender ist es deshalb, wenn das andere Mitarbeiter oder sogar Kunden mitbekommen“, erklärte der Fachanwalt für Arbeitsrecht, der Vorstandsmitglied des Deutschen Anwaltvereins ist.

In der Praxis dürfte es harmloser zugehen. „Wem in Hektik ein 'So ein Idiot' herausrutscht, wird wohl nicht mit einer fristlosen Kündigung rechnen müssen - aber vielleicht mit einer Abmahnung“, sagte Eckert. Ist der Spruch einmal draußen, sei es wichtig, sich zu entschuldigen. Ins Gewicht falle auch, ob es sich um einen Einzelfall handelt oder nicht.

Es geht aber auch kurioser: Das Arbeitsgericht Mannheim urteilte am Donnerstag (24. März) zugunsten einer Auszubildenden, die von ihrem Chef fristlos gekündigt wurde. Sie hatte die Partnerin ihres Chefs auf 40 Jahre geschätzt, obwohl diese mit 31 Jahren deutlich jünger war. Der Mann fühlte seine Freundin und sich dadurch beleidigt. Vor Gericht nahm er die fristlose Kündigung jedoch zurück, es kam zu einem Vergleich. Ihr wurde zwar rückwirkend gekündigt, aber zu einem späteren Zeitpunkt als ursprünglich, und sie erhielt deshalb noch einen Teil ihrer Ausbildungsvergütung.

Rechtsexperte Michael Eckert weist in diesem Zusammenhang daraufhin, dass auch Aussagen als Beleidigung gelten können, die im Kern wahr sind. „Wenn mein Chef 120 Kilo wiegt, ist er unbestreitbar dick. Wenn ich dann aber sage 'der fette Klops', ist das von der Form her absolut unpassend und geht natürlich nicht.“