Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg erklärte den Rauswurf eines Schulhausmeisters für unrechtmäßig, der binnen sieben Wochen zwölf Stunden privat im Internet unterwegs war. In dem Fall sei eine Abmahnung ausreichend gewesen, hieß es in dem am Donnerstag (15. September) veröffentlichten Urteil. Teilweise sei der private oder dienstliche Charakter der aufgerufenen Seiten fraglich gewesen. Außerdem habe der Hausmeister auch außerhalb seiner Dienstzeit von der Hausmeisterloge aus gesurft, als er die abendliche Schließzeit abgewartet habe. (Aktenzeichen: 18 LP 15/10)