Renten-Altersgrenzen gelten auch für Freiberufler

Bonn (dpa/tmn) - Das Rentenalter gilt nicht nur für Angestellte. Auch auf freie Mitarbeiter wirken sich Altersgrenzen aus. Deshalb kann ein Arbeitgeber die Zusammenarbeit mit dem Freiberufler ab 65 Jahren beenden.

Wird ein freier Mitarbeiter nicht mehr beschäftigt, weil er laut Arbeits- oder Tarifvertrag das Rentenalter erreicht hat, ist das zulässig. Ein Fall verbotener Altersdiskriminierung ist darin nicht zu sehen. Das hat das Arbeitsgericht Bonn entschieden (Az.: 3 Ca 685/13). Auf das Urteil weist der Deutsche Anwaltverein hin.

In dem verhandelten Fall hatte ein inzwischen 66 Jahre alter, freier Journalist seit über 30 Jahren für einen öffentlich-rechtlichen Sender gearbeitet. Ende 2012 teilte ihm der Sender mit, dass er die bisherige Zusammenarbeit nicht mehr fortsetzen wird. Der Mann habe die gesetzliche Rentenaltersgrenze erreicht. Der Journalist klagte daraufhin gegen den Sender. Er verlangte eine Entschädigung von mindestens 25 000 Euro wegen Altersdiskriminierung.

Ohne Erfolg: Arbeits- und tarifvertragliche Altersgrenzen, die an die gesetzliche Rentenaltersgrenze anknüpfen, seien nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zulässig, so die Richter. Die Arbeitnehmer seien dann in der Regel durch gesetzliche Rentenansprüche materiell abgesichert. Das gelte auch für freie Mitarbeiter, wenn sie — wie der Kläger — regelmäßig beschäftigt worden sind.