Rückruf-Klausel im Arbeitsvertrag nicht rechtens
Frankfurt/Main (dpa/tmn) - Arbeitgeber dürfen Mitarbeiter nicht ohne weiteres aus dem Urlaub zurückordern. So ist eine Rückruf-Klausel im Arbeitsvertrag unwirksam, die Beschäftigte dazu verpflichtet, bei Bedarf ihren Urlaub abzubrechen und die Arbeit wieder aufzunehmen.
Darauf weist der Bund-Verlag in Frankfurt hin. Er beruft sich auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Aktenzeichen: 9 AZR 11/05). Demnach verstößt eine solche Regelung gegen das deutsche Bundesurlaubsgesetz. Hat der Arbeitgeber einmal einen Urlaub genehmigt, sei er daran gebunden. Eine einseitige Änderung etwa in Form eines Widerrufs ist dann nicht mehr möglich. Folgen Arbeitnehmer einem Rückruf des Arbeitgebers aus einem genehmigten Urlaub nicht, müssten sie daher nicht mit Konsequenzen rechnen. Beschäftigte seien nicht einmal dazu verpflichtet, dem Arbeitgeber ihre Urlaubsanschrift mitzuteilen.