Einseitige Freistellung nicht ohne triftigen Grund
Bonn/Frankfurt/Main (dpa/tmn) - Arbeitgeber dürfen Mitarbeiter nicht ohne weiteres einseitig freistellen. Eine wirksame Suspendierung gegen den Willen des Arbeitnehmers muss immer triftige Gründe haben.
Denn generell hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, beschäftigt zu werden. Darauf weist der Verlag für die Deutsche Wirtschaft in Bonn hin. Er beruft sich auf einen Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main (Aktenzeichen: 7 Ga 49/10).
In dem Fall hatte eine Hotelmanagerin einen Aufhebungsvertrag abgelehnt und wurde daraufhin „bis auf weiteres“ freigestellt. Dagegen zog sie vor Gericht und bekam recht. Die Richter hielten das Vorgehen des Arbeitgebers für unzulässig, weil der Arbeitsvertrag keine Freistellungsklausel enthielt.
Selbst wenn ein Vertrag eine solche Klausel enthält, ist eine einseitige Suspendierung nach Angaben des Verlags aber nicht automatisch zulässig. Sie müsse stets mit der Wahrung schützenswerter Interessen begründet werden. Ein solcher Grund sei, wenn eine Weiterbeschäftigung die Ordnung des Betriebs erheblich gefährden würde. Das sei zum Beispiel der Fall, wenn es einen handgreiflichen Streit zwischen Kollegen gegeben hat. Weitere Gründe seien, wenn die Gefahr besteht, dass der Mitarbeiter Betriebsgeheimnisse verrät oder Straftaten begeht.