Stehlen im Job rechtfertigt fristlose Entlassung
Hamm (dpa/tmn) - Einige Kündigungsgründe sind eindeutig. Dazu gehört auch Diebstahl: Wer seinen Arbeitgeber beklaut und auch noch dabei gefilmt wird, muss mit einem Rausschmiss rechnen.
Wer seinen Arbeitgeber bestiehlt und dabei von einer Videokamera gefilmt wird, muss mit der fristlosen Kündigung rechnen. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin. Er bezieht sich dabei auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm (Az: 16 Sa 1629/13).
In dem verhandelten Fall hatte der Assistent der Geschäftsleitung in einem Einkaufs- und Getränkemarkt geklagt. Der Arbeitgeber hatte ihm fristlos gekündigt. Er warf ihm vor, Zigaretten gestohlen und die Videoüberwachung manipuliert zu haben. Beim Austausch einer Neonröhre habe er den Blickwinkel der Videokamera verändert. Dann habe er einen Eimer hinter die Kasse gestellt und diesen mit Zigarettenstangen gefüllt. Der Mann bestritt die Vorwürfe: Er habe die Zigaretten nicht in den Eimer gelegt, sondern in ein Ablagefach unter dem Ladentisch.
Die Klage hatte auch in zweiter Instanz keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht Detmold hatte die Klage abgewiesen, nachdem die Richter das Videomaterial in Augenschein genommen hatten. Den Aufnahmen sei zu entnehmen, dass das Geschehen sich so zugetragen habe, wie der Arbeitgeber es dargestellt hat. Der Entscheidung schloss sich das Landesarbeitsgericht an.