Tod eines Arbeitnehmers - Entgeltansprüche gehen auf Erben über
Berlin (dpa/tmn) - Der frühe Tod eines Menschen stellt eine Familie vor viele Fragen. In Vergessenheit gerät da schnell, ob es noch Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber gibt. Sie sollten dennoch nachhaken: Ein eventuell noch ausstehendes Gehalt steht den Erben zu.
Wer einen Angehörigen verliert, hat meist andere Sorgen, als Papierkram zu erledigen. Ist der erste Schock überwunden, fragen sich allerdings viele Angehörige, was sie im Verhältnis mit dem Arbeitgeber des Toten regeln müssen. Eine Kündigung des Arbeitsvertrags ist grundsätzlich nicht nötig - das Arbeitsverhältnis endet mit dem Tod automatisch. Die Erben des Toten haben allerdings einen Anspruch auf noch offene Entgeltansprüche. Das teilt der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) mit.
Überweist der Arbeitgeber das noch offene Gehalt nicht von sich aus auf das Konto des Toten, müssen Erben noch einmal nachhaken. Dafür sollten sie sich mit dem vom Nachlassgericht ausgestellten Erbschein vorstellen, erklärt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht. So können sie dem Arbeitgeber beweisen, dass sie die rechtmäßigen Erben sind und einen Anspruch auf das noch offene Gehalt haben.
Anders ist es übrigens mit Urlaubsansprüchen, die dem Verstorbenen zustanden. Sie verfallen. Erben können vom Arbeitgeber nicht verlangen, dass er ihnen für jeden nicht genommenen Urlaubstag ein Entgelt zahlt.