Betroffene müssen die Zahlung stets beantragen. Grundsätzlich gibt es Übergangsgeld nur, wenn Arbeitnehmer kein Geld mehr von ihrem Arbeitgeber erhalten und die sogenannte Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall also ausgelaufen ist.
An wen der Antrag geht, ist von Fall zu Fall unterschiedlich: Die Rentenversicherung zahlt Übergangsgeld bei allen Reha-Maßnahmen, die Erwerbstätigkeit wiederherstellen sollen. Die Gesetzliche Unfallversicherung ist den Angaben nach zuständig, wenn ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit Ursache der Reha-Leistungen war. Und die Agentur für Arbeit zahlt bei allen Maßnahmen, die behinderten Menschen die Teilnahme am Berufsleben ermöglichen.