Verzicht auf Kündigungsklage im Arbeitsvertrag ist unwirksam
Aachen (dpa/tmn) - Mit einer Klausel im Arbeitsvertrag versuchen einige Arbeitgeber einen späteren Rechtsstreit zu verhindern. Steht jedoch im Vertrag, dass Mitarbeiter im Falle einer Kündigung auf eine Klage verzichten, ist das unwirksam.
Ein Klageverzicht ist auch dann unwirksam, wenn die Parteien gleichzeitig eine Abfindungszahlung vereinbaren. Das hat das Arbeitsgericht Aachen entschieden (Az.: 6 Ca 3662/12). Auf das Urteil weist der Deutsche Anwaltverein hin.
In dem verhandelten Fall ging es um den Arbeitsvertrag eines Fußballtrainers einer Drittligamannschaft. Darin war festgelegt, dass der Trainer im Falle seiner Kündigung darauf verzichtet, eine Kündigungsschutzklage zu erheben. Als Entschädigung vereinbarten die Parteien eine Abfindung. Als der Trainer nach einem verpassten Aufstieg die Kündigung bekam, klagte er dennoch.
Mit Erfolg: Der Verzicht auf eine Kündigungsklage könne nicht im Arbeitsvertrag vereinbart werden. Der Schutz des Kündigungsschutzgesetzes wirke zugunsten des Arbeitnehmers zwingend, erläuterte das Gericht. Daran ändere die im Arbeitsvertrag vereinbarte Abfindung ebenso wenig wie der Umstand, dass entsprechende Klauseln im Profifußball üblich sind.
Die Vereinbarung, nach der eine Kündigung für den Fall des Nichtaufstiegs möglich sei, habe ebenfalls keinen Bestand. Ein solcher konkreter Kündigungsgrund stelle eine Abweichung des Kündigungsschutzgesetzes zum Nachteil des Arbeitnehmers dar.