Videoüberwachung im Job nicht immer rechtens
Düsseldorf (dpa/tmn) - Verdächtigt ein Arbeitgeber seinen Mitarbeiter der Unterschlagung, will er das möglicherweise durch eine Videoüberwachung beweisen. Rechtens ist das, wenn er nachprüfbare Anhaltspunkte hat.
Gibt es keine stichhaltigen Anhaltspunkte für den Verdacht der Unterschlagung, dürfen die Videoaufzeichnungen später vor Gericht nicht verwertet werden. Das hat das Arbeitsgericht Düsseldorf entschieden, wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt (Aktenzeichen: 11 Ca 7326/10).
Ein Brauhaus hatte zwei Mitarbeitern gekündigt. Der Arbeitgeber warf ihnen vor, die ausgeschenkten Biere nicht korrekt abgerechnet zu haben. Zum Beweis seiner Behauptung berief er sich auf Videoaufzeichnungen, die er heimlich im Schankraum gemacht hatte.
Die Kündigungsschutzklage der beiden Mitarbeiter hatte Erfolg. Das Gericht berücksichtigte den Videobeweis nicht. Nicht jeder pauschale Verdacht auf Unterschlagung von Getränken rechtfertige eine heimliche Videoüberwachung durch den Arbeitgeber, so die Richter. Erst, wenn der Arbeitgeber aufgrund stichhaltiger Anhaltspunkte seinen Verdacht konkretisieren könne, komme eine heimliche Überwachung des Arbeitsplatzes in Betracht. An diesen Voraussetzungen fehlt es jedoch, weswegen die Videoaufzeichnungen nicht als Beweismittel genutzt werden durften.