Weihnachtsgeld: Anspruch trotz Freiwilligkeitsklausel
Erfurt (dpa/tmn) - Steht das Weihnachtsgeld im Arbeitsvertrag, rechnen Mitarbeiter auch fest damit. Die Überraschung ist groß, wenn der Chef dann doch nicht zahlt und sich auf eine Freiwilligkeitsklausel beruft.
Über den Fall urteilte das Bundesarbeitsgericht.
Ist in einem Arbeitsvertrag die Höhe des Weihnachtsgelds detailliert geregelt, haben Arbeitnehmer darauf einen Anspruch. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn in einer zusätzlichen Klausel im Arbeitsvertrag steht, die Zahlung erfolge „freiwillig“. Das hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt entschieden (Az.: 10 AZR 177/12). Darauf weist der Bund-Verlag hin.
In dem Fall zahlte ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern 2009 und 2010 kein Weihnachtsgeld. Nun klagte ein Arbeitnehmer vor Gericht auf Zahlung der Sonderleistung: Für 2009 verlangte er rund 2200 Euro, für das Jahr 2010 waren es 2450 Euro. Diese Beträge ergaben sich, weil sich laut Arbeitsvertrag die Höhe des Weihnachtsgelds am Gehalt des Arbeitnehmers orientiert und sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit richtet. Der Arbeitgeber lehnte das ab. Er berief sich auf eine Klausel im Arbeitsvertrag, nach der die Zahlung des Weihnachtsgeldes jedes Jahr freiwillig geschehe und keinen Rechtsanspruch für die Zukunft begründe.
Die Richter in Erfurt entschieden arbeitnehmerfreundlich. Sie urteilten, dass dem Kläger das Weihnachtsgeld trotz der Freiwilligkeitsklausel in der geforderten Höhe zusteht. Wenn die Voraussetzungen und die Höhe von Sonderleistungen im Arbeitsvertrag detailliert geregelt sind, lege das einen vertraglichen Anspruch nahe. Der gleichzeitig im Vertrag enthaltene Freiwilligkeitsvorbehalt verstoße gegen das Transparenzgebot des Paragrafen 307 Absatz 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - und sei deshalb unwirksam.