Kündigung vor Jobantritt kann vertraglich ausgeschlossen sein
Berlin (dpa/tmn) - Mancher Arbeitnehmer möchte noch vor Jobantritt seine Stelle wieder kündigen. Grund ist meist, dass der Bewerber noch ein zweites, besseres Angebot erhalten hat. Dabei steht ihm jedoch oft der Arbeitsvertrag im Weg.
Hat sich Bewerber dazu entschlossen, seine neue Stelle nicht anzutreten, könnte er Schwierigkeiten bekommen. Eine Kündigung ist dann nicht immer möglich, warnt Hans-Georg Meier, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Zwar gebe es den Grundsatz der Kündigungsfreiheit - danach können Arbeitnehmer jederzeit gehen. Doch manche Arbeitsverträge enthielten Klauseln, die eine Kündigung vor Jobbeginn ausdrücklich ausschließen.
Der Sinn solcher Klauseln sei für den Arbeitgeber, zusätzliche Kosten etwa für ein erneutes Bewerbungsverfahren zu vermeiden, erklärt Meier, der Mitglied im Ausschuss Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins ist. In so einem Fall bleibt Arbeitnehmern nur zu prüfen, ob die Klausel unwirksam ist. Das ist dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer vor Dienstantritt nicht kündigen darf - der Arbeitgeber aber schon.
Fehlt eine entsprechende Klausel oder sie ist unwirksam, müssen Arbeitnehmer ganz normal eine schriftliche Kündigung schreiben, sagt Meier. Dabei sind regulär die im Vertrag festgelegten Kündigungsfristen einzuhalten. Unter Umständen kann es also sein, dass ein Arbeitnehmer trotz Kündigung noch einige Tage in der Firma zur Arbeit erscheinen muss.
Keine gute Idee ist es, ohne eine Kündigung der Arbeit einfach fernzubleiben. Das ist eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten - und Arbeitnehmer müssen dem Arbeitgeber im schlimmsten Fall sogar Schadenersatz zahlen.