Alter Abmahnungsgrund rechtfertigt keine Kündigung
Mainz (dpa/tmn) - Es ist nicht zulässig, dass ein Arbeitgeber seinem Mitarbeiter aufgrund einer alten Abmahnung kündigt. In diesem Fall lohnt für den Betroffenen ein Gang zum Arbeitsgericht.
Der Anlass für eine Abmahnung darf später nicht erneut für eine Kündigung herangezogen werden. Der Mitarbeiter muss vielmehr ein weiteres Mal gegen seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen verstoßen haben. Das hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschieden (Az.: 9 Sa 237/12). Auf das Urteil weist der Deutsche Anwaltverein hin.
In dem verhandelten Fall bekam ein Mitarbeiter mehrere Abmahnungen. Als Leiter der Personalabteilung hatte er etwa Altersteilzeitverträge mit sehr hohen Abfindungen unterschrieben. Bei den großen Summen der Abfindungen hätte er sich mit dem Mutterkonzern abstimmen müssen, so der Arbeitgeber. Später kündigte das Unternehmen dem Mitarbeiter - als Grund gab der Arbeitgeber eben jenes Fehlverhalten an, dass er bereits abgemahnt hatte.
Die Kündigung ist unwirksam, entschieden die Richter. Sie setze eine Abmahnung und sodann einen erneuten Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten voraus. Durch die Abmahnung habe sich der Vorwurf als Kündigungsgrund „verbraucht“. Einen weiteren Pflichtverstoß habe der Arbeitgeber aber nicht dargelegt.