Winterchaos entschuldigt kein Zuspätkommen

Hamburg/Berlin (dpa/tmn) - Berufstätige müssen auch bei Eis und Schnee auf den Straßen pünktlich zum Dienst erscheinen. Grundsätzlich darf der Arbeitgeber Beschäftigten für die versäumte Zeit den Lohn kürzen, wenn sie wegen des Wetters zu spät zur Arbeit kommen.

Alternativ kann der Chef Mitarbeiter zum Ausgleich Überstunden machen lassen, erklärt der Arbeitsrechtler Stefan Lunk aus Hamburg. „In der Praxis sieht das dann häufig so aus, dass man dann die Arbeitszeit nachholt“, erläuterte das Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein.

Wer wegen des Wintereinbruchs eine Viertelstunde zu spät im Betrieb erscheint, muss Lunk zufolge aber kaum fürchten, dass der Arbeitgeber gleich das Gehalt kürzt. „Die meisten werden das nicht tun, schon deshalb nicht, weil es einen erheblichen Aufwand bedeutet, jetzt 15 Minuten aus der Lohnabrechnung herauszurechnen.“ Erst bei „erheblichen Verspätungen“ dürften Chefs zu diesem Mittel greifen.

Es reicht dabei nicht, als Entschuldigung für das Zuspätkommen auf den stockenden Verkehr zu verweisen. So könnten Mitarbeiter sich nicht damit herausreden, dass ein Zug oder Bus ausgefallen ist und sie nichts dafür können, erläuterte Lunk. „Der Arbeitgeber kann auch nichts dafür, dass der Bus ausfällt.“ Und der Gesetzgeber habe entschieden, dass der Arbeitnehmer das Risiko trägt, wenn der Arbeitsweg wetterbedingt länger dauert.

Der Arbeitnehmer sei auch dazu verpflichtet, abends den Wetterbericht zu verfolgen und sich auf vorhersehbare Einschränkungen einzustellen. Wird Stau auf den Straßen erwartet, müsse er also „sehen, ob er auf öffentliche Verkehrsmittel umsteigt, damit er rechtzeitig im Büro ist“, sagte Lunk. Gerade wenn ein Mitarbeiter morgens einen wichtigen Kundentermin hat und Schnee angesagt ist, dürfe man erwarten, dass er sich vorab eine alternative Fahrroute überlegt „und vielleicht auch mal eine Stunde früher aufsteht“.

Schlimmstenfalls drohe Nachzügler sogar eine Abmahnung, sagte Lunk. Das sei aber nur der Fall, wenn sie mehrmals zu spät kommen, „und man hat den Eindruck, hier werde nur etwas auf das Wetter geschoben“. Bei einer einmaligen Verspätung müssten Arbeitnehmer dagegen keine Abmahnung oder gar eine Kündigung fürchten. „Das ist ja kein steuerbares Verhalten des Arbeitnehmers, und insofern rechtfertigt es auch keine arbeitsrechtlichen Sanktionen.“