Aus den Arbeitsgerichten Witwenrente kann bei großem Altersunterschied gekürzt werden
Köln (dpa/tmn) - Ein Arbeitgeber kann eine betriebliche Witwenrente kürzen, wenn zwischen den Ehepartnern ein großer Altersunterschied bestanden hat. Eine solche Regelung verstößt nicht gegen das Allgemeine Gleichstellungsgesetz (AGG).
Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin.
In dem verhandelten Fall vor dem Arbeitsgericht Köln hatte ein Mann eine Betriebsrente von zuletzt rund 3700 Euro brutto bezogen. Nach seinem Tod erhielt die Witwe eine um 70 Prozent gekürzte Witwenrente. Die Pensionsordnung sah vor, dass nach dem Tod eines männlichen Angestellten dessen Witwe 55 Prozent von seiner Rente erhält. War die Frau allerdings mehr als 15 Jahre jünger, durfte die Rente anteilig gekürzt werden. Das betraf auch die Witwe des Verstorbenen, die mehr als 30 Jahre jünger war als ihr Mann. Sie klagte gegen die 70-prozentige Kürzung ihrer Witwenrente, in der sie eine ungerechtfertigte Benachteiligung wegen des Alters im Sinne des AGG sah.
Zwar sahen auch die Richter eine solche Benachteiligung wegen des Alters. Sie hielten diese allerdings für gerechtfertigt (Az.: 7 Ca 6880/15). Die Klausel in der Pensionsordnung trage in angemessener und erforderlicher Weise dazu bei, die zur Verfügung stehenden Mittel nicht über die Maßen zu verringern. Die Kürzung führe zu einer Begrenzung der finanziellen Belastungen des Arbeitgebers. Das liege im Interesse aller Mitarbeiter.