Wenn der Arbeitnehmer stirbt Erbe hat Anspruch auf Auszahlung des Urlaubs

Kaiserslautern (dpa/tmn) - Verstirbt ein Arbeitnehmer, kann sich der Erbe den bereits von ihm erworbenen Urlaubsanspruch auszahlen lassen. Das begrenzt sich allerdings auf den gesetzlichen Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz.

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Der Deutsche Anwaltverein weist auf einen Fall (Az.: 1 Ca 408 und 60/15) hin, der vor dem Arbeitsgerichts Kaiserslautern verhandelt wurde: Ein ehemaliger Arbeitnehmer der US-Stationsstreitkräfte verlangte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses die Abgeltung seines Urlaubsanspruchs. Doch dann verstarb er. Seine Erbin verfolgte den Anspruch weiter. Mit Erfolg.

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (Az.: 9 AZR 725/13) ist der Urlaubsabgeltungsanspruch ein Geldanspruch. Dieser geht mit dem Tod des Arbeitnehmers auf die Erben über, so das Gericht in Kaiserslautern. Bei der Höhe sei zu berücksichtigen, dass der Abgeltungsanspruch sich nur nach den im Bundesurlaubsgesetz geregelten gesetzlichen Mindestansprüchen bestimmt. Auch sei zu beachten, ob Urlaubsansprüche bereits erloschen sind.